.Kirchengesetz zur Erprobung und Entwicklung Interprofessioneller Teams
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Kirchengesetz zur Erprobung und Entwicklung Interprofessioneller Teams
in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Vom 24. November 2023
Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat auf Grundlage von Artikel 117a der Kirchenordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Interprofessionelle Teams
(
1
)
Interprofessionelle Teams können nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes gebildet werden.
(
2
)
Die Interprofessionellen Teams nehmen die bisher überwiegend von Pfarrerinnen und Pfarrern wahrgenommenen Aufgaben in Kirchengemeinden oder gesamtkirchlichen Arbeitsfeldern wahr.
(
3
)
In Interprofessionellen Teams arbeiten verschiedene Berufsgruppen an derselben Aufgabe unter Austausch ihrer jeweiligen professionellen Kompetenzen.
(
4
)
Nicht ordinierte Mitglieder des Interprofessionellen Teams können als Mitarbeitende im Verkündigungsdienst und als Mitarbeitende in der Geschäftsführung tätig sein.
(
5
)
Einem Interprofessionellen Team gehört immer mindestens eine Pfarrperson an.
(
6
)
Die nicht ordinierten Mitglieder des Interprofessionellen Teams müssen Mitglied der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg sein.
#§ 2
Anstellung der Teammitglieder bei unbesetzter Pfarrstelle
Die nicht ordinierten Teammitglieder, die im Bereich einer unbesetzten Pfarrstelle tätig sind, werden aus dem Budget für diese Pfarrstelle beim Oberkirchenrat angestellt. Die Stellen sind im Haushaltsplan gesondert auszuweisen.
#§ 3
Verwaltung einer Pfarrstelle
(
1
)
Mitglieder eines Interprofessionellen Teams können durch Beschluss des Oberkirchenrates mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt werden, wenn dies von der betroffenen Kirchengemeinde oder den betroffenen Kirchengemeinden beim Oberkirchenrat beantragt wird. Die Beauftragung kann für ein Mitglied oder mehrere Mitglieder erfolgen.
(
2
)
Soweit Mitglieder eines Interprofessionellen Teams mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt sind, gelten für das Interprofessionelle Team die Regelungen der Artikel 18 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 40 der Kirchenordnung analog.
(
3
)
In Abweichung von Artikel 19 Kirchenordnung gehören die mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragten Mitglieder des Interprofessionellen Teams dem oder den zur Pfarrstelle gehörenden Gemeindekirchenrat/Gemeindekirchenräten kraft Amtes an. Sie haben gemeinsam eine Stimme.
#§ 4
Verwaltungsgeschäfte
In Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Kirchenordnung kann durch Beschluss des Gemeindekirchenrates die Führung der Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinde einem Mitglied des Interprofessionellen Teams übertragen werden. Dieses Mitglied muss nicht den Vorsitz im Gemeindekirchenrat innehaben.
#§ 5
Gesamtkirchliche Arbeitsfelder
Werden Aufgaben aus gesamtkirchlichen Arbeitsfeldern durch ein Interprofessionelles Team wahrgenommen, so tritt in § 6 Absatz 1, 2 sowie in § 11 an die Stelle des jeweiligen Gemeindekirchenrates das zuständige Dezernat.
#§ 6
Verkündigung und Sakramentsverwaltung
(
1
)
In Abweichung von Artikel 34 Kirchenordnung kann der Oberkirchenrat durch ordnungsgemäße Berufung die nicht ordinierten Mitglieder des Interprofessionellen Teams mit dem den Dienst der Verkündigung und Sakramentsverwaltung (Heiliges Abendmahl und Sakrament der Taufe) mit Ausnahme der Beichte beauftragen. Über die Ausübung der Sakramentsverwaltung entscheidet der Gemeindekirchenrat der jeweiligen Kirchengemeinde.
(
2
)
Gleichfalls kann der Oberkirchenrat durch ordnungsgemäße Berufung nicht ordinierte Mitglieder des Interprofessionellen Teams mit der Leitung von Amtshandlungen im Gottesdienst beauftragen. Über die Ausübung entscheidet der Gemeindekirchenrat der jeweiligen Kirchengemeinde.
(
3
)
Voraussetzung für die Beauftragung ist eine qualifizierte Ausbildung gemäß § 7.
(
4
)
Beim Gottesdienst tragen die nicht ordinierten Mitglieder des Interprofessionellen Teams eine dem Dienst angemessene Kleidung. Sie tragen keinen Talar.
§ 7
Befähigung und Ausbildung
(
1
)
Die Eignung für Tätigkeiten nach § 6 muss der Oberkirchenrat festgestellt haben. Voraussetzung für die Feststellung ist die Ausbildung zur Prädikantin oder zum Prädikanten mit den Modulen zur Darreichung des Heiligen Abendmahls und zur Taufe. Andere gleichwertige Ausbildungen können vom Oberkirchenrat anerkannt werden.
(
2
)
Die Anmeldevoraussetzungen zur Ausbildung als Prädikant oder Prädikantin gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 Predigtlektoren- und Prädikantengesetz müssen nicht vorliegen.
(
3
)
Die seelsorgliche und theologische Kompetenz für ihre Aufgaben müssen die nicht ordinierten Mitglieder des Interprofessionellen Teams durch zusätzliche, spezifische Fortbildung erwerben und erhalten.
#§ 8
Pfarrkonvent
Die nicht ordinierten Mitglieder des Interprofessionellen Teams, soweit sie nicht ausschließlich in der Geschäftsführung für die Kirchengemeinde tätig sind, haben an den Pfarrkonventen des Kirchenkreises teilzunehmen und sind gehalten, sich an den vom Oberkirchenrat einberufenen Pfarrrüstzeiten zu beteiligen.
#§ 9
Kreissynode
In Abweichung von Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b Kirchenordnung fällt unter diese Regelung auch jeweils ein nicht ordiniertes Mitglied eines Interprofessionellen Teams, wenn dieses Mitglied mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt ist. Diese Person gilt als theologisches Mitglied der Kreissynode.
#§ 10
Synode
In Abweichung von Artikel 79 Absatz 1 Nr. 2 Kirchenordnung fallen unter diese Regelung auch nicht ordinierte Mitglieder eines Interprofessionellen Teams, die dem Pfarrkonvent angehören.
#§ 11
Geschäftsordnung
Die Mitglieder des Interprofessionellen Teams geben sich eine Geschäftsordnung. Diese ist von dem Gemeindekirchenrat der jeweiligen Kirchengemeinde oder den Gemeindekirchenräten der jeweiligen Kirchengemeinden zu genehmigen.
#§ 12
Rechtsverordnung
Näheres regelt der Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Kirchenausschuss durch Rechtsverordnung.
#§ 13
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 01. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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