.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
Kirchengesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Vom 24. November 2023
Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Grundsätzliches
(
1
)
Zweck dieses Kirchengesetzes ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels und zur Umsetzung der EKD-Klimaschutzrichtlinie eine Treibhausgasneutralität in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg zu erreichen.
(
2
)
Dieses Gesetz gilt für die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, ihre Kirchenkreise, Kirchengemeinden und Verbände (kirchliche Körperschaften). Umfasst sind auch die unselbständigen Einrichtungen und Werke in Trägerschaft der kirchlichen Körperschaften.
(
3
)
Treibhausgasemissionen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Emissionen von Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3), teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFKW), die durch die oldenburgische Kirche verursacht werden. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) in der jeweils geltenden Fassung.
(
4
)
Die Treibhausgasemissionen werden gemäß ihrer Treibhausgaspotentiale umgerechnet in CO2- Äquivalente (CO2e).
#§ 2
Klimaschutzziel
(
1
)
Die Treibhausgasemissionen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg sollen bilanziell bis zum Jahr 2045 schrittweise auf null gesenkt werden (Treibhausgasneutralität).
(
2
)
Die Treibhausgasneutralität soll in erster Linie durch Verminderung des Energieverbrauchs, die Steigerung der Energieeffizienz sowie die Nutzung erneuerbarer Energien erreicht werden.
(
3
)
Die Zwischenziele und Einzelheiten zur Erreichung des Zieles der Treibhausgasneutralität regelt der Oberkirchenrat in einer Rechtsverordnung (Klimaschutzverordnung).
#§ 3
Energie- und Emissionsbericht
(
1
)
Für alle Gebäude in kirchlicher Nutzung innerhalb des Geltungsbereichs sowie die dienstlich verursachten Fahrten werden die für eine Energie- und CO2-Bilanz relevanten Daten erfasst. Daraus wird jährlich für jede kirchliche Stelle ein Energie- und Emissionsbericht erstellt.
(
2
)
Aus den Daten wird zusätzlich ein gesamtkirchlicher Energie- und Emissionsbericht erstellt. Dieser wird der Synode jährlich zur Beratung vorgelegt.
(
3
)
Die Energie- und Emissionsberichte sind Grundlage für die Überprüfung der Einsparungsziele.
(
4
)
Die Zuständigkeit für die Erfassung der Daten und Übertragung der Energie- und Emissionsberichte wird in der Klimaschutzverordnung geregelt.
#§ 4
Maßnahmen zur Erreichung der Treibhausgasneutralität
Für die Umsetzung des Klimazieles sind die kirchlichen Körperschaften verpflichtet, auf Basis eines THG-Reduktionspfades und einer Bestandsanalyse unverzüglich einen konkreten Zeit- und Maßnahmenplan aufzustellen.
#§ 5
Gebäude
(
1
)
Ein Gebäudebedarfsplan wird jeweils von den kirchlichen Körperschaften aufgestellt und klimafreundlich umgesetzt.
(
2
)
Der Gebäudebedarfsplan sieht notwendige Maßnahmen zur Vermeidung und zur möglichst effizienten Nutzung von Energie vor.
(
3
)
Der notwendige Gebäudebestand ist einhergehend mit einer kooperativen, strategisch ausgerichteten und verbindlich abgestimmten Gebäudenutzung bewusst und realistisch zu planen. Gebäudehülle und Anlagentechnik der längerfristig zu nutzenden Gebäude sollen nach dem jeweiligen Stand der Konstruktion und Technik energetisch optimiert werden.
(
4
)
Neubauten sind energetisch nach jeweiligem Stand der Konstruktion und Technik zu errichten.
(
5
)
In allen Gebäuden und sonstigen Anlagen soll ausschließlich elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen, die nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik nach dem höchsten Standard zertifiziert oder selbstproduziert ist, verwendet werden.
#§ 6
Mobilität
(
1
)
Bei Dienstreisen soll auf öffentliche und klimafreundliche Verkehrsmittel zurückgegriffen werden.
(
2
)
Die klimafreundliche Anreise der Mitarbeitendem zur jeweiligen Dienststelle soll nach Möglichkeit gefördert werden.
(
3
)
Bei Dienstfahrzeugen soll nach Möglichkeit auf die Anschaffung von Fahrzeugen mit fossiler Verbrennungstechnik verzichtet werden.
#§ 7
Beschaffung und Ernährung
(
1
)
In kirchlichen Einrichtungen und Kantinen sollen ökologische, nachhaltig hergestellte, faire, regionale, saisonale und das Tierwohl angemessen berücksichtigende Lebensmittel sowie fleischreduzierte Nahrungsmittel angeboten werden.
(
2
)
Im Rahmen der Beschaffung sollen Produkte aus fairem Handel stammen oder im Rahmen des jeweils geltenden Rechts ökologisch zertifiziert sein.
#§ 8
Erneuerbare Energien
Kirchliche Einrichtungen sollen ihre Ressourcen für Investitionen in erneuerbare Energien im weitesten Sinne nutzen.
#§ 9
Maßnahmen für verbleibende Kompensation
Die Treibhausgasneutralität soll durch Vermeidung und Reduzierung von Treibhausgasemissionen geschehen. Die Kompensation nicht vermeidbarer Treibhausgas-Emissionen regelt die Klimaschutzverordnung.
#§ 10
Vermögensanlagen
Bei Vermögensanlagen sind die Klimawirkungen der Geldanlagen als notwendiger Bestandteil einer ethisch-nachhaltigen Geldanlage zu berücksichtigen.
#§ 11
Fachliche Unterstützung und Finanzierung
(
1
)
Der Oberkirchenrat und die Gemeinsame Kirchenverwaltung stellen die fachliche Unterstützung der kirchlichen Körperschaften zur Erfüllung der Aufgaben sicher.
(
2
)
Zur Umsetzung der Klimaschutzmaßnahmen sind vorrangig öffentliche Fördermittel in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus werden seitens der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg weitere Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen.
(
3
)
Näheres zur beratenden Unterstützung und zu Finanzierungsmöglichkeiten regelt die Klimaschutzverordnung.
#§ 12
Klimaschutzverordnung
Die Klimaschutzverordnung (KlimaschutzVO) umfasst insbesondere Folgendes:
- Zwischenziele für die Bereiche Gebäude und Mobilität,
- Zuständigkeiten zur Datenerfassung und -übermittlung,
- Maßnahmen zur Reduktion der emittierten Treibhausgase für die Bereiche Gebäude, Mobilität, Ernährung und Beschaffung,
- Maßnahmen für Investitionen in erneuerbare Energien,
- Grundsätze für Geldanlagen,
- Maßnahmen für die Kompensation von nicht vermeidbaren Treibhausgas-Emissionen,
- Maßnahmen für die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie
- Regelungen zur beratenden Unterstützung und zu Finanzierungsmöglichkeiten.
§ 13
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2024 in Kraft.
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