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Klimaschutzverordnung der Ev.-Luth. Kirche in OIdenburg (Klimaschutz-VO)

(GVBl. 30. Band, S. 110)

Aufgrund des § 2 Absatz 3 i.V.m. § 12 des Klimaschutzgesetzes der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg vom 24. November 2023 (GVBl. XXX Band, S. 7) erlässt der Oberkirchenrat die folgende Rechtsverordnung:
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Inhaltsverzeichnis
§ 1
Zwischenziele für die Bereiche Gebäude und Mobilität
§ 2
Zuständigkeiten für die Datenerfassung und Datenübermittlung
§ 3
Maßnahmen zur Reduktion der emittierten Treibhausgase
§ 4
Maßnahmen für Investitionen in erneuerbare Energien
§ 5
Grundsätze für Geldanlagen
§ 6
Kompensation von nicht vermeidbaren Treibhausgas-Emissionen
§ 7
Maßnahmen für die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit
§ 8
Beratende Unterstützung und zu Finanzierungsmöglichkeiten
§ 9
Inkrafttreten
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§ 1
Zwischenziele für die Bereiche Gebäude und Mobilität

( 1 ) Der Ausstoß von Treibhausgasen soll laut Klimaschutzgesetz der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg bis zum Jahr 2045 auf null reduziert sein. Dabei soll – ausgehend von dem Basisjahr 2024 - bis Ende des Jahres 2035 eine Reduzierung auf 10 Prozent erreicht sein. Im Anschluss werden die Treibhausgasemissionen so weit reduziert, dass bis Ende des Jahres 2045 Treibhausgasneutralität gewährleistet ist.
( 2 ) Die Anforderungen zur Treibhausgasminderung betreffen alle Gebäude in kirchlicher Nutzung nach dem Verursacherprinzip sowie die dienstlich verursachte Mobilität. Die genauen Ziele und Zwischenziele ergeben sich aus dem THG-Reduktionspfad.
( 3 ) Der THG-Reduktionspfad für Gebäude und Mobilität wird mit folgenden definierten, messbaren Zwischenzielen bis 2045 festgeschrieben:
Jahre
2024
2025
2026
2027
2028
2029
2030
2031
2032
2033
2034
2035
2036 - 2045
Linearer THG-Reduk-tions-pfad
100 %
92 %
84 %
75 %
67 %
59 %
51 %
43 %
34 %
26 %
18 %
10 %
um jeweils 1 % pro Jahr
nach EKD-Klimaschutzrichtlinie vom 16. September 2022 (ABl. EKD S. 145), Roadmap S. 4
( 4 ) Bis zum 31.12.2025 sollen die kirchlichen Körperschaften ihren Zeit- und Maßnahmenplan (§ 4 Klimaschutzgesetz) einschließlich Gebäudebedarfsplan (§ 5 Klimaschutzgesetz) fertiggestellt haben. Der Plan beinhaltet eine Auflistung der Maßnahmen und ihrer Auswirkungen sowie die geplanten Umsetzungszeiträume.
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§ 2
Datenerfassung und Datenübermittlung

( 1 ) Die erstmalige Bestandsanalyse gemäß § 3 Abs. 1 Klimaschutzgesetz erfolgt für das Jahr 2023.
( 2 ) Die Energiedaten aller selbstgenutzten eigenen oder angemieteten Gebäude der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und der Kirchengemeinden und Kirchenkreise werden von der Gemeinsamen Kirchenverwaltung erfasst. Für die Erfassung der Daten muss das vom Oberkirchenrat vorgegebene Programm verwendet werden.
( 3 ) Die gefahrenen Kilometer der dienstlich verursachten Fahrten werden aus den Reisekostenabrechnungen bzw. den Jahreskilometerständen der Dienstwagen von den zuständigen Verwaltungsstellen ermittelt und der Gemeinsamen Kirchenverwaltung erfasst.
( 4 ) Die Energie- und Emissionsberichte werden jeweils von der Gemeinsamen Kirchenverwaltung erstellt und jährlich den kirchlichen Körperschaften und dem Oberkirchenrat übermittelt.
( 5 ) Die Einrichtungen und Werke der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, der Kirchenkreise oder Kirchengemeinden, die nicht von der Gemeinsamen Kirchenverwaltung verwaltet werden, erfassen Ihre Daten in eigener Zuständigkeit und übermitteln jährlich einen Energie- und Emissionsbericht an den Oberkirchenrat. Der Oberkirchenrat kann in Ausnahmefällen von der Berichtspflicht befreien. Einzelheiten regelt eine Verwaltungsanordnung des Oberkirchenrates.
( 6 ) Zur Bilanzierung der THG-Emissionen ist die „Arbeitsanleitung zur Ermittlung der CO2-Emissionen in Landeskirchen und Diözesen“ in der jeweils aktuellen Fassung, herausgegeben von der Forschungsstätte der Evangelischen Studiengemeinschaft e.V. (FEST), anzuwenden.
( 7 ) Der Oberkirchenrat übermittelt die Daten an die EKD.
( 8 ) Im Übrigen gelten die Aufgaben und Zuständigkeiten der Anlage 1 zu dieser Rechtsverordnung. Die Anlage 2 definiert die zitierten Begriffe.
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§ 3
Maßnahmen zur Reduktion der emittierten Treibhausgase

( 1 ) Die kirchlichen Körperschaften haben zur Reduktion der emittierten Treibhausgase die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
( 2 ) Zu den Maßnahmen im Bereich Gebäude gehören insbesondere:
  1. Erstellung einer Gebäudebedarfsplanung:
    Die Gebäudenutzung ist auf Basis der strategischen und inhaltlichen Ausrichtung, in Kooperation mit Nachbargemeinden bzw. innerhalb eines Kirchenkreises abzustimmen. Gegebenenfalls kann auch eine Kooperation mit Partnern außerhalb der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg erfolgen. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Zukunftsstrategie für den Gebäudebestand in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg“ sollen Anwendung finden. Ziel ist eine am Bedarf orientierte Gebäudereduktion und optimierte Auslastung der Gebäude.
  2. Energetische Optimierung:
    Der Gebäudebestand mit Zukunftsperspektive ist energetisch zu optimieren. Die Standards sind in der Ökofondsrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung beschrieben.
  3. Maßnahmen zur Reduzierung des fossilen Heizenergiebedarfs:
    a) Anpassung der Heizungseinstellungen (u.a. Heizkurve, Betriebszeiten, Nachtabsenkung) an die vorhandene Gebäudenutzung,
    b) Überarbeitung der Anlagensteuerung und der Pumpentechnik (Austausch ungeregelter Pumpen gegen Hocheffizienz-Pumpen),
    c) Durchführung eines hydraulischen Abgleichs beim Heizungstausch und bei Heizungsanlagen, für die kein solcher nachgewiesen werden kann,
    d) Berechnung der notwendigen Heizlast, spätestens vor dem Einbau neuer Heiztechnik,
    e) Anpassung der Wärmeverteilung und -übergabe (Rohre und Heizkörper) an niedrigere Vorlauftemperaturen,
    f) Austausch veralteter Thermostatventile und Prüfung des Einsatzes moderner Technologien, wie intelligente Thermostate oder Einzelraumregelung,
    g) Abdichtung von Fenstern und Türen, Austausch der Verglasung, Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. Kellerdecke, Dämmen von Dach und Wand einschl. Fenster- und Türenaustausch.
  4. Verpflichtend bei Kirchen und Kapellen:
    a) Konzept für Winterkirche,
    b) Einsatz von Datenloggern zur regelmäßigen Kontrolle von Temperatur und relativer Luftfeuchtigkeit,
    c) Raumtemperatur senken und klimastabilisierend lüften, siehe „Empfehlungen für Energieeinsparungen in kirchlichen Gebäuden ELKiO“.
    Auszug aus dem Dokument …:
    Zum Schutz von Orgel und Inventar sollen folgende Werte grundsätzlich eingehalten werden:
    • Grundtemperatur: mind. 5 – 8° C
    • Nutzungstemperatur: max. 16° C, bei Konzerten 18° C
    • Auf- und Abheizgeschwindigkeit max. 0,5 bis 1° C pro Stunde
    • Relative Luftfeuchte: 45 – 70 % rH, in Sonderfällen* bei 50 – 65 % rH
    *Sonderfälle sind Kirchen mit hochwertiger Ausstattung und/oder historischen Orgeln.
  5. Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien bei Heizenergie:
    a) Heizsysteme auf Basis von Erdgas oder Erdöl sind zu vermeiden.
    b) Der Austausch der Heiztechnik soll unter Verwendung klimaverträglicher Heizungstechnologien nach dem aktuellen Stand der Technik, insbesondere Wärmepumpenheizungen, Solarthermie, Photovoltaik, Wärmenetze mit erneuerbaren Energien, biogene Reststoffe und Anschluss an Nah- oder Fernwärmenetze auf Basis erneuerbarer Energien erfolgen.
    c) Wärmekonzepte mit körpernaher Erwärmung (z.B. durch beheizte Sitzpolster, in Verbindung mit zertifiziertem Ökostrom) sind zu prüfen.
  6. Reduktion des Stromverbrauchs:
    a) Die Innenbeleuchtung von Kirchen und anderen Gebäuden ist auf energiesparende LED-Beleuchtung, ggf. in Verbindung mit Bewegungsmeldern und/oder zeitgesteuerten Abschaltvorrichtungen umzustellen.
    b) Die Außenbeleuchtungskonzepte sind auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen und jedenfalls auf energiesparende LED, ggf. in Verbindung mit Bewegungsmeldern und/oder zeitgesteuerten Abschaltvorrichtungen umzustellen.
    c) Austausch und Neuanschaffung von Elektrogeräten haben unter Berücksichtigung der Energieeffizienz zu erfolgen.
  7. Erhöhung des Anteils von Strom aus erneuerbaren Energien:
    a) Die Stromversorgung der Gebäude ist mit erneuerbaren Energien, zertifiziert nach aktuellem Stand der Technik oder selbst produziert, zu sichern.
    b) Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (z.B. Photovoltaik-/Solarthermie-/Windkraftanlage) auf kirchlichen Gebäuden/Flächen, ggf. mit Eigenstromnutzung ist anzustreben, wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Die Wirtschaftlichkeit ist auf Basis der Einspeisevergütung zu berechnen.
    c) Bei anstehenden Dachsanierungen ist vorab die bauliche und wirtschaftliche Eignung für Solarwärme, Solarstrom und/oder Dachbegrünung zu prüfen. Bei gegebener Eignung ist die Umsetzung mit zu planen.
    d) Rahmenverträge, die die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg für die Stromversorgung abgeschlossen hat, sollen von den kirchlichen Körperschaften genutzt werden.
  8. Sommerlicher Wärmeschutz:
    Anstelle des Einsatzes von Klimaanlagen soll der Einsatz von Verschattungselementen ebenso wie eine Fassaden- oder Dachbegrünung geprüft werden.
( 3 ) Zu den Maßnahmen im Bereich Mobilität gehören insbesondere:
  1. Nutzung öffentlicher und klimafreundlicher Verkehrsmittel:
    Bei dienstlich veranlassten Fahrten soll insbesondere auf den Öffentlichen Personenverkehr, das Fahrrad oder elektrisch betriebene Fahrzeuge zurückgegriffen werden. Auf Inlandsflüge ist zu verzichten. In Ausnahmefällen kann vom Verbot der Flugzeugnutzung abgewichen werden. Dies gilt insbesondere, wenn alternative Beförderungsmittel nicht zur Verfügung stehen.
  2. Nutzung digitaler Kommunikationsmittel:
    Dienstreisen sollen nur angeordnet und genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht ebenso auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann.
  3. Förderung einer klimafreundlichen Anreise der Mitarbeitenden zur jeweiligen Dienststelle:
    a) Der Oberkirchenrat informiert regelmäßig über die Möglichkeit des Dienstrad-Leasings.
    b) Die Nutzung eines Job-Tickets soll ermöglicht werden.
    c) Bei Dienstfahrzeugen soll auf die Anschaffung von Fahrzeugen mit fossiler Verbrennungstechnik verzichtet werden.
( 4 ) Zu den Maßnahmen im Bereich Beschaffung und Ernährung gehören insbesondere:
Nachhaltige Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Umweltverträglichkeit und Sozialverträglichkeit:
Es werden vorrangig Güter und Dienstleistungen eingekauft,
a) in deren Nutzungszeitraum und bei deren Produktions-, Lieferungs- und Entsorgungsprozessen vergleichsweise wenig Energie und Rohstoffe verbraucht werden und wenig Schadstoffe in die Umwelt gelangen,
b) die gesundheitlich unbedenklich sind,
c) bei deren Herstellung vergleichsweise hohe Sozialstandards eingehalten werden und
d) die aus der Region stammen.
Anlage 3 enthält Informationen zu den Nachhaltigkeitskriterien.
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§ 4
Maßnahmen für Investitionen in erneuerbare Energien

( 1 ) Investitionen in erneuerbare Energien sollen gemeinsam mit Kooperationspartnern geprüft und im Rahmen der Möglichkeiten realisiert werden.
( 2 ) In der Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern für Investitionen in Solar –oder Windparks beauftragt das Kollegium des Oberkirchenrates einen oder mehrere Mitarbeitende mit der Koordination und Interessenvertretung. Sie sind zu verbindlichen Absprachen gegenüber den Investoren und Dienstleistern berechtigt.
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§ 5
Grundsätze für Geldanlagen

Investitionen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg orientieren sich am „Leitfaden für ethisch-nachhaltige Geldanlage in der evangelischen Kirche“, EKD-Texte 113, in der jeweils aktuellen Fassung.
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§ 6
Kompensation von nicht vermeidbaren Treibhausgas-Emissionen

Die Treibhausgasneutralität soll durch Vermeidung und Reduzierung von Treibhausgasemissionen geschehen. Die verbliebenen Emissionen werden spätestens ab dem 1. Januar 2036 kompensiert. Bei der Auswahl geeigneter Anbieter zur Kompensation haben die kirchlichen Körperschaften die Empfehlungen des Oberkirchenrates zu berücksichtigen.
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§ 7
Maßnahmen für die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit

( 1 ) In allen Handlungsfeldern der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg sollen Klimaschutz und Klimagerechtigkeit regelmäßig thematisiert werden.
( 2 ) Nachhaltigkeitsthemen sollen im Programm aller Arbeitsbereiche des Oberkirchenrates und in allen Handlungsfeldern der Kirchengemeinden und Kirchenkreise berücksichtigt werden.
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§ 8
Beratende Unterstützung und Finanzierungsmöglichkeiten

( 1 ) Investitionsmaßnahmen im Bereich Klimaschutz werden im Rahmen des Haushaltsplanes von der
Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg bezuschusst und ergänzt durch die Möglichkeit eines zinslosen Kredites.
( 2 ) Die Kriterien und Bedingungen der Mittelvergabe werden in der Ökofondsrichtlinie festgelegt.
( 3 ) Zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten sind durch das aktive Einwerben von Drittmitteln sowie über eine Veränderung des Gebäudebestandes zu schaffen.
( 4 ) In allen kirchlichen Handlungsfeldern soll die Beratung zu den Klimaschutzmaßnahmen durch ehrenamtliche Klimaräte ergänzt werden, die in jedem Kirchenkreis zu initiieren sind.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Anlage 1
Aufgaben
Zuständigkeit / verantwortliche Stelle
  • Jährliche Erfassung der Energieverbrauchsdaten: Strom, Heizenergie (z.B. Gas, Öl, Strom, Pellets), Wasser, Mobilität (dienstlich verursachte Fahrten)
  • Regionale Dienststellen: für die von der jeweiligen RDS verwalteten Gebäude und abgerechneten Dienstfahrten
  • Zentrale Dienststelle: für die von der ZDS verwalteten Gebäude, abgerechneten Dienstfahrten sowie Dienstfahrzeuge
  • Geschäftsführung der kirchlichen Stellen, die nicht über eine RDS oder die ZDS verwaltet werden
Empfohlen: Monatliches Monitoring der Energieverbräuche von Gebäuden (Zählerstände).
  • Geschäftsführung
  • Jährliche Erstellung eines Energieberichts mit Darstellung der THG-Emissionen für die Gebäude
  • Ermittlung der Jahreskilometerleistung, Berechnung der THG-Emissionen nach Vorgaben der EKD
  • RDSen für die von der jeweiligen RDS verwalteten Gebäude und abgerechneten Dienstfahrten
  • GBD/ZDS für die von GBD/ZDS verwalteten Gebäude, abgerechneten Dienstfahrten sowie Dienstfahrzeuge
  • Geschäftsführung der kirchlichen Stellen, die nicht über eine RDS oder die ZDS verwaltet werden
  • Zeit- und Maßnahmenplan:
    • THG-Einsparziele formulieren, konkret und messbar,
    • Maßnahmen zur Erreichung der THG-Einsparziele festlegen,
    • Zeitplan aufstellen,
    • Verantwortliche benennen,
    • Umsetzung der Maßnahmen.
Ein Plan kann auch in Kooperation mit benachbarten Kirchengemeinden gemeinsam aufgestellt werden.
  • GKRe
    Unterstützende Beratung durch Fachbereich Bau, Fachstelle Umwelt, Projektstelle Klimaschutzkoordination, externe Fachdienstleister
  • OKR mit Beratung durch Fachbereich Bau, externe Fachdienstleister
  • Geschäftsführung
  • Analyse der Energieverbrauchs- und THG-Emissionsdaten, jährlich
  • Prüfung der Maßnahmenumsetzung, jährlich
  • Maßnahmen ggf. anpassen oder optimieren
  • GKRe, bei Bedarf mit Beratung durch Fachbereich Bau oder Klimaschutzkoordination
  • Oberkirchenrat für die landeskirchlichen Gebäude und Mobilität
  • Geschäftsführung
  • Klimarat initiieren.
  • Kirchenkreis / Kreissynode
Empfehlung für Kirchengemeinden:
  • Klimaschutz an einen der GKR-Ausschüsse knüpfen
  • Benennung einer Energiepatin oder eines Energiepaten
  • mindestens einmal pro Jahr Klimaschutz, Entwicklung der Energieverbäurche und THG-Emissionen zum Thema einer GKR-Sitzung machen
  • GKRe
  • Energiepaten erhalten den jährlichen Energiebericht und organisieren ggf. monatliche Zählerstandsablesungen. Sie berichten dem GKR mindestens jährlich über die Entwicklung der Energieverbäuche und THG-Emissionen mit Hilfe des Energieberichts, sind einbezogen in die Erarbeitung des Treibhausgas-Reduktionspfades und die Maßnahmenplanung.
Anlage 2
Abkürzungen und Begriffserklärungen
THG: Treibhausgas
GKR: Gemeindekirchenrat / GKRe: Gemeindekirchenräte
RDS: Regionale Dienststelle / RDSen: Regionale Dienststellen
ZDS: Zentrale Dienststelle

Anlage 3
Produktgruppe / Produkt
Nachhaltigkeitskriterien
LEBENSMITTEL
Lebensmittel allgemein
  • regional & saisonal,
  • fair gehandelt und Bioqualität,
  • wenig Fleisch.
Getränke
  • Tee und Kaffee fair und aus biologischem Anbau,
  • Leitungswasser statt Mineralwasser,
  • regionale Säfte,
  • Mehrwegsysteme.
BÜRO-, BASTELBEDARF
Papier
  • ressourcenschonender Einsatz,
  • Recyclingpapier aus 100% Altpapier.
Stifte, Scheren, Bastelmaterial
aus Holz oder recyceltem Kunststoff
Umschläge
100 % Recyclingmaterial
Druckaufträge
  • Recyclingpapier aus 100% Altpapier,
  • mineralölfreie Farben,
  • gedruckte Auflage an Bedarf orientieren.
ELEKTROGERÄTE
Elektrogeräte
  • Energieeffizienz, Schadstoffgehalt, Lebensdauer, Recyclingfähigkeit, Reparaturfähigkeit
  • Standby-Modus vermeiden
  • abschaltbare Steckdosenleisten
REINIGUNG / HYGIENE
Reinigungsmittel, Geschirrspülmittel,
Maschinenspülmittel, Allzweckreiniger,
Seife, WC-Papier etc.
  • Dosierung beachten,
  • biologisch abbaubare Inhaltsstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (kein Palmöl), ohne petrochemische Tenside, ohne synthetische Farb- und Konservierungsmittel.
  • Hinweis an Reinigungsunternehmen.
SPIELWAREN
  • langlebig,
  • frei von PVC und Weichmachern wie Phthalaten und BPA,
  • möglichst wenig Verpackung,
  • soweit möglich Produktion in Deutschland/EU.
ENERGIE
Strom
  1. Strom sparen
  2. Energieeffiziente Geräte bevorzugen
  3. 100 % regenerative Energien, Stromanbieter sollten den Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland vorantreiben.
Gas
  1. Wärmeenergie sparen, z.B. Lüftungsverhalten optimieren
  2. Hydraulischer Abgleich zur Optimierung der Heizanlage
  3. 100% Biogas beziehen
VERSCHIEDENES
Pflanzen
  • Heimische Herkünfte,
  • insektenfreundlich,
  • klimawandelangepasst,
  • standortangepasst
Weitergehende Informationen darüber, ob Lebensmittel, Verbrauchsgüter und Geräte in der Herstellung und im Betrieb als nachhaltig zu bewerten sind, können auf der Seite https://zukunft-einkaufen.de/ nachgeschlagen werden. Hier sind für verschiedene Produktgruppen Informationen und aussagekräftige Label zu finden.