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Rechtsverordnung Interprofessionelle Teams
in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

Vom 27. Mai 2024

(GVBl. 30. Band, S. )

Auf Grund des § 12 des Gesetzes zur Erprobung und Entwicklung Interprofessioneller Teams vom 23.November 2023 (GVBl. 30. Band) i.V.m. Art 118 Kirchenordnung hat der Oberkirchenrat in seiner Sitzung am 27.05.2024 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Allgemein

( 1 ) Neben dem Pfarrdienst können einem Interprofessionellen Team (IPT) Personen zum Beispiel aus diesen Berufsfeldern angehören: Religions- und Sozialpädagogik, Gemeindepädagogik, Kirchenmusik, Sozialmanagement, Betriebswirtschaft, Psychologie und Verwaltung. Mögliche Einsatzorte der Interprofessionellen Teams sind: einzelne Kirchengemeinden, Kirchengemeinden im Verbund, in Entwicklungsräumen, Institutionen, Diensten, Werken und Einrichtungen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg sowie an anderen Orten (Justizvollzugsanstalten, Krankenhäuser, Altenpflegeheime, Hospize usw.).
( 2 ) Der Charakter der Arbeit in diesen Teams folgt dem Prinzip der Interprofessionalität. Hier arbeiten verschiedene Berufsgruppen an derselben Aufgabe unter Austausch ihrer jeweiligen professionellen Perspektiven. Voraussetzung für einen optimalen Einsatz dieser gebündelten Kompetenzen ist ein gegenseitiges Verständnis füreinander bei gleichzeitiger klarer Zuordnung der gemeinsam verabredeten Aufgaben.
( 3 ) Jede Berufsgruppe ist in ihrer spezifischen und profilierten Verantwortlichkeit erkennbar, dabei kommen sowohl professionsspezifische als auch persönliche Kompetenzen zum Einsatz.
( 4 ) Die praktizierte Zusammenarbeit unterschiedlicher Berufsgruppen und Ehrenamtlicher, je untereinander und miteinander im Sinne einer multiprofessionellen Vielfalt, bleibt erhalten, soll weiter unterstützt und gefördert werden.
( 5 ) Interprofessionelle Teams werden in den beiden ersten Jahren ihrer Zusammenarbeit durch Prozess- und Fachberatung begleitet.
( 6 ) Der Oberkirchenrat achtet darauf, dass bei den insgesamt durch die Synode genehmigten Pfarrstellen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg nicht mehr als 1/3 für die Anstellung von nicht ordinierten Mitgliedern von Interprofessionellen Teams verwendet werden.
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§2
Innere Struktur

( 1 ) Interprofessionelle Teams können für einzelne Kirchengemeinden, für mehrere Kirchengemeinden im Verbund oder für gesamtkirchliche Arbeitsfelder gebildet werden.
( 2 ) Mitarbeitende weiterer Berufsgruppen können Mitglieder eines Interprofessionellen Teams werden, wenn ihnen über ihre reine Fachzuständigkeit hinausgehende Tätigkeiten zugewiesen werden. Dazu können zum Beispiel die Mitwirkung an der Leitungsverantwortung oder die Übernahme von bestimmten pastoralen Diensten gehören. In diesen Bereichen sind Kompetenzen nachzuweisen oder entsprechende Fortbildungen wahrzunehmen.
( 3 ) Der von Mitarbeitenden weiterer Berufsgruppen in Anspruch genommene Anteil einer Pfarrstelle soll mindestens 25 % betragen.
( 4 ) Alle Mitglieder eines Interprofessionellen Teams sind zu den Pfarrkonventen einzuladen bzw. in die Dienstbesprechungen der Dezernate des OKR. Sie sind in die vorhandene Informationsstruktur für den Pfarrdienst einzubeziehen.
( 5 ) Alle Mitglieder eines Interprofessionellen Teams haben grundsätzlich die Möglichkeit, an geeigneten bislang dem Pfarrdienst vorbehaltenen Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie Einzelsupervision oder Coaching teilzunehmen. Die Genehmigung der Teilnahme erfolgt durch das Referat für Personalentwicklung.
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§3
Äußere Struktur

( 1 ) Die Stellenplanung für die Interprofessionellen Teams erfolgt unter Berücksichtigung des vom Oberkirchenrat genehmigten Pfarrstellenverteilungskonzeptes des jeweiligen Kirchenkreises bzw. des Oberkirchenrates.
( 2 ) Vor Ausschreibung einer Stelle für privatrechtlich Beschäftigte im Interprofessionellen Team, die im Bereich einer unbesetzten Pfarrstelle tätig sind, ist eine Teamkonzeption sowie ein Anforderungs- und Stellenprofil mit Beteiligung der Kreispfarrerin oder des Kreispfarrers zu erstellen. Dabei sind Gemeindekonzeptionen und vorhandene Anforderungs- und Stellenprofile für den Pfarrdienst einzubeziehen. Die Konzeption wird im Dezernat 1 geprüft und genehmigt.
( 3 ) Anstellungskörperschaft für privatrechtlich Beschäftigte im Interprofessionellen Team, die im Bereich einer unbesetzten Pfarrstelle tätig sind, ist in der Regel die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg. Ausnahmen sind möglich. Die Besetzung der Stellen erfolgt durch den Gemeinsamen Kirchenausschuss.
( 4 ) Die Dienst- und Fachaufsicht über privatrechtlich Beschäftigte in Interprofessionellen Teams übt die zuständige Kreispfarrerin oder der zuständige Kreispfarrer aus. Die Dienst- und Fachaufsicht über privatrechtlich Beschäftigte in Interprofessionellen Teams mit überwiegend pastoralen und seelsorglichen Aufgaben übt die zuständige Oberkirchenrätin oder der zuständige Oberkirchenrat in gleicher Weise wie bei den Pfarrerinnen und Pfarrern aus. Bei Interprofessionellen Teams für gesamtkirchliche Arbeitsfelder nimmt die zuständige Oberkirchenrätin oder der zuständige Oberkirchenrat die Dienst- und Fachaufsicht wahr.
( 5 ) Alle privatrechtlich Beschäftigte in Interprofessionellen Teams, zu deren Dienst Verkündigung und Sakramentsverwaltung gehören, absolvieren eine Weiterbildung mit dem Ziel Prädikantin oder Prädikant. Gleichwertige Ausbildungen können vom Oberkirchenrat anerkannt werden.
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§4
Schritte zur Einführung

Die Schritte zur Einführung von Interprofessionellen Teams werden in der Anlage aufgeführt.
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§5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 01.06.2024 in Kraft.
( 2 ) Mit diesem Datum treten die Ausführungsbestimmungen Interprofessionelle Teams in der Ev.- Luth. Kirche in Oldenburg außer Kraft.
( 3 ) Besetzungsverfahren, die nach den bisherigen Bestimmungen vorgenommen wurden, bleiben unberührt.
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Anlage zur Rechtsverordnung Interprofessionelle Teams in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

Damit ein Interprofessionelles Team tätig werden kann, sind diese Schritte erforderlich:
  1. Klärung über die zur Verfügung stehenden Stellenanteile mit dem Oberkirchenrat und dem Kreiskirchenrat. Dazu ist vom Gemeindekirchenrat bzw. vom Verbund mehrerer Kirchengemeinden ein formloser Antrag an dezernat1@kirche-oldenburg.de zu stellen. Das Dezernat 1 genehmigt im Benehmen mit dem Kreiskirchenrat den Antrag auf Besetzung einer Stelle durch ein nicht ordiniertes Teammitglied, das im Bereich einer unbesetzten Pfarrstelle tätig werden soll.
  2. Grundsatzbeschluss des Gemeindekirchenrates, des Verbundes mehrerer Kirchengemeinden oder des gesamtkirchlichen Arbeitsfeldes, ein Interprofessionelles Team einrichten zu wollen.
  3. Erarbeitung eines Konzeptes für die Arbeit des Interprofessionellen Teams und der Aufgabenbeschreibungen für alle Mitglieder des Teams durch die Kirchengemeinde(n) oder durch das gesamtkirchliche Arbeitsfeld (z.B. mit Unterstützung der Gemeindeberatung und des Kreispfarramtes).
  4. Prüfung und Genehmigung des Konzeptes im Dezernat 1.
  5. Bei der Besetzung einer Stelle mit einer bzw. einem privatrechtlich Beschäftigten im Interprofessionellen Team, die bzw. der im Bereich einer unbesetzten Pfarrstelle tätig wird, ist die Mitarbeitendenvertretung zu beteiligen.
  6. Danach folgt:
    - Ausschreibung der Stelle in Absprache mit Dezernat I erstellen,
    - Ausschreibung der Stelle durch den Oberkirchenrat,
    - Diakon*innen und andere Bewerber*innen, die im Bereich Seelsorge oder Verkündigung eingesetzt werden sollen, unterziehen sich einem Auswahlgespräch im Dezernat I,
    - Bewerbungsverfahren in der Kirchengemeinde, im Verbund von Kirchengemeinden oder in einem gesamtkirchlichen Arbeitsfeld mit anschließendem Votum unter Beteiligung der Mitarbeitendenvertretung,
    - Besetzung durch den Gemeinsamen Kirchenausschuss.
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