.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Kirchengesetz zur Erstellung von Gebäudeeffizienzplänen (Gebäudeeffizienzplangesetz - GePG)
Vom 29. März 2025
(GVBl. 30. Band, S. )
Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###Abschnitt I - Gemeinsame Bestimmungen
#§ 1
Grundsätzliches
(
1
)
Die vorhandenen kirchlichen Gebäude sollen effizient genutzt und zukunftsorientiert weiterentwickelt werden.
(
2
)
Als Teil der Klimaschutzstrategie sollen die Kosten der Gebäude bis zum Jahr 2030 um mindestens 30 % und die Treibhausgas-Emissionen bis zum Jahr 2035 um 90 % verringert werden.
(
3
)
Das Gesetz gilt für alle Gebäude, die für die kirchliche Arbeit genutzt werden; insbesondere für Gemeindehäuser, Pfarrhäuser, Verwaltungsgebäude und Kirchen.
(
4
)
1 Gebäude für Kindertagesstätten unterfallen ebenfalls den Reduktionszielen gemäß § 1 Absatz 2. 2 Diese Gebäude sollen im Einvernehmen mit den Kommunen weiterentwickelt werden.
(
5
)
1 Ziel ist die Erarbeitung einer Planung für jedes Gebäude, ob und wie es zukünftig genutzt wird. 2 Dazu beschließt jede Kreissynode einen Gebäudeeffizienzplan (GeP) für die Gebäude der Kirchengemeinden, der Kirchenverbände und des Kirchenkreises in ihrem Bereich. 3 Für die Gebäude der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg beschließt der Oberkirchenrat einen entsprechenden GeP. 4 Die Beschlüsse sind bis zum 31.12.2027 zu fassen.
(
6
)
Zur finanziellen Bewertung des Immobilienbestandes wird beim Oberkirchenrat eine Arbeitsgruppe gebildet, die unabhängig von der Erstellung des Gebäudeeffizienzplanes alle unter § 1 Absatz 3 genannten Gebäude bewertet.
#§ 2
Ausgangssituation
(
1
)
1 Maßstab für die Berechnung der Kosten der Gebäude sind deren Betriebskosten, die gebäudebezogenen Personalkosten sowie die Instandhaltungskosten. 2 Die Betriebskosten werden nach der Betriebskostenverordnung des Bundes (BetrkV) vom 25.11.2003 in der jeweils geltenden Fassung berechnet.
(
2
)
Ausgangspunkt für die Planung zur Umsetzung der Reduktionen gemäß § 1 Absatz 2 sind die Zahlen des Jahres 2018.
(
3
)
Die Treibhausgas-Emissionen ergeben sich rechnerisch aus dem Heizenergie- und dem Stromverbrauch entsprechend der jährlichen Verbrauchsabrechnung des Anbieters, multipliziert mit dem jeweils gültigen CO2-Faktor des jeweiligen Energieträgers.
#§ 3
Prüfung der Möglichkeiten
(
1
)
Die Treibhausgas-Emissionen können insbesondere reduziert werden durch:
- • Aufgabe von Gebäuden,• Umnutzung oder gemeinschaftliche Nutzung,• energetische Sanierung,• Umstellung auf erneuerbare Energieträger.
Der finanzielle Bedarf kann zusätzlich unter anderem reduziert werden durch:
- • Fremdnutzung,• Übertragung der Gebäudeträgerschaft.
(
2
)
1 Vor einem Verkauf von kirchlichen Liegenschaften werden zunächst alternative Nutzungsformen oder die Übertragung der Gebäudeträgerschaft geprüft. 2 Zudem wird der Oberkirchenrat beauftragt eine eigene kirchliche Immobiliengesellschaft (Rechtsform offen) zu errichten.
(
3
)
Die Reduktion von mindestens 30 % der Gebäudekosten sowie 90 % der Treibhausgas-Emissionen sollen im Bereich des jeweiligen Kirchenkreises erzielt werden. Kirchenkreis-übergreifende Gestaltungen sind möglich.
#§ 4
Gebäudeeffizienzplan
(
1
)
Der Gebäudeeffizienzplan benennt zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele:
- die Gebäude, die weiterhin für die kirchliche Arbeit genutzt werden sollen,
- die Gebäude, die nur noch eingeschränkt oder befristet und unter Benennung der Perspektive für die kirchliche Arbeit genutzt werden sollen,
- die Gebäude, die nicht mehr für die kirchliche Arbeit genutzt werden sollen.
(
2
)
1 Der GeP regelt, ob und in welchem Umfang Gebäude zukünftig von einer Kirchengemeinde oder mehreren Trägern gemeinsam genutzt werden. 2 Im Fall gemeinsamer Nutzung haben die Nutzenden die Kosten anteilig zu tragen. 3 Bei Kirchengemeinden richten sich die anteiligen Unterhaltungskosten nach der Zahl ihrer Gemeindeglieder.
#§ 5
Gebäudeunterhaltung
(
1
)
Die Gebäude gemäß § 4 Absatz 1 a) werden durch kirchensteuerliche Finanzmittel baulich unterhalten.
(
2
)
Die Gebäude gemäß § 4 Absatz 1 b) dürfen durch kirchensteuerliche Finanzmittel nur noch zur Sicherstellung der Verkehrssicherungspflicht baulich unterhalten werden.
(
3
)
Die Gebäude gemäß § 4 Absatz 1 c) werden durch kirchensteuerliche Finanzmittel nicht mehr baulich gefördert oder unterhalten.
(
4
)
Kirchensteuerliche Finanzmittel zur Bauunterhaltung müssen zur Einhaltung der Mindestanforderungen an den Denkmalschutz gewährt werden.
(
5
)
Bei den in diesem Paragraphen genannten kirchensteuerlichen Finanzmitteln handelt es sich um die vom Kirchensteuerbeirat für die Bauunterhaltung zweckgebundenen Zuweisungen an die Kirchengemeinden.
(
6
)
Kirchensteuerliche Finanzmittel oder andere finanzielle Mittel für Gebäude sollen von der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg nur gewährt werden, wenn ein GeP erstellt und genehmigt ist.
#§ 6
Zuständigkeit und Kriterien
(
1
)
1 Zuständig für die Planung zur Umsetzung der Reduktionen bei den Gebäuden der Kirchengemeinden, der Kirchenverbände und des Kirchenkreises ist der Kirchenkreis. 2 Die Kreissynode beschließt über den GeP zur Reduzierung der Gebäudekosten und der Treibhausgas-Emissionen. 3 Die Beschlüsse der Kreissynoden sind vom Oberkirchenrat zu genehmigen.
(
2
)
Die Beschlüsse der Kreissynoden berücksichtigen im Rahmen des Ermessens insbesondere:
- die Vorschläge der Kirchengemeinden,
- die Zukunftsplanungen zur Gestaltung der kirchlichen Arbeit in den Kirchenkreisen,
- die Bedarfe und Erfordernisse, die sich aufgrund von Vorgaben der Synode oder regionaler Zusammenarbeit von Kirchengemeinden ergeben,
- die Interessen der im Kirchenkreis bestehenden besonderen kirchlichen Orte oder Arbeitsfelder,
- die zukünftig zur Verfügung stehenden Ressourcen.
(
3
)
1 Zuständig für die Planung zur Umsetzung der Reduktionen bei den Gebäuden der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg ist der Oberkirchenrat. 2 Er beschließt über den GeP, der vom Gemeinsamen Kirchenausschuss zu genehmigen ist.
##Abschnitt II - Bestimmungen für Kirchengemeinden, Kirchenverbände und Kirchenkreise
#§ 7
Arbeitsweise
(
1
)
Die Planung zur Umsetzung der Reduktionen wird auf Ebene des Kirchenkreises durchgeführt.
(
2
)
1 Verantwortlich für den der Kreissynode zur Abstimmung vorzulegenden GeP ist der jeweilige Kreiskirchenrat. 2 Jeder Kreiskirchenrat ernennt für die Aufstellung des GeP ein Gebäudeplanungs-team.
(
3
)
Der Oberkirchenrat fördert die Erarbeitung der GeP im Rahmen der bereitgestellten finanziellen Möglichkeiten.
#§ 8
Gebäude-Entwicklungsräume
(
1
)
1 Jede Kreissynode bildet durch Beschluss einen oder mehrere Gebäude-Entwicklungsräume, in denen jeweils eine oder mehrere Kirchengemeinden gemeinsam für ihren Raum die Planung zur Umsetzung der Reduktionen entwickeln. 2 Die Kirchengemeinden können Vorschläge für die Bildung der Gebäude-Entwicklungsräume machen.
(
2
)
1 Für jeden Gebäude-Entwicklungsraum soll eine Arbeitsgruppe gebildet werden. 2 Die Arbeitsgruppen erarbeiten Vorschläge für die Planung zur Umsetzung der Reduktionen bei den Gebäuden in ihrem Bereich.
(
3
)
Die Vorschläge der Arbeitsgruppen werden im Gebäudeplanungsteam des Kirchenkreises aufgearbeitet und sollen im GeP angemessen berücksichtigt werden.
(
4
)
Der Kreiskirchenrat kann die Aufgaben der Arbeitsgruppen regeln.
#§ 9
Gebäudeplanungsteam
(
1
)
Das Gebäudeplanungsteam (GPT) ist für die Aufstellung des GeP im Kirchenkreis zuständig und legt den Plan dem Kreiskirchenrat vor.
(
2
)
Das GPT soll aus mindestens sechs Personen bestehen.
(
3
)
Der Kreiskirchenrat legt fest, welchem Mitglied die Teamleitung obliegt.
(
4
)
Der Kreiskirchenrat kann eine entsprechend qualifizierte Person mit der Prozessbegleitung und Moderation beauftragen.
#§ 10
Anhörung
(
1
)
Die Kirchengemeinden sind von dem Kreiskirchenrat vor einer Entscheidung der Kreissynode über den GeP anzuhören, soweit sie betroffen sind.
(
2
)
Die Anhörung soll schriftlich erfolgen. Es ist eine Frist von mindestens einem Monat zur Stellungnahme zu gewähren.
(
3
)
Stimmt eine Kirchengemeinde einer beabsichtigten Maßnahme nicht zu, ist diese Stellungnahme der Kreissynode vor Abstimmung über den GeP zur Kenntnis zu geben.
#Abschnitt III Schlussvorschriften
#§ 11
Ausnahmen
(
1
)
Abweichungen von den Regelungen des Gesetzes sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
(
2
)
Ausnahmen dürfen das Ziel des Gesetzes gemäß § 1 nicht in Frage stellen.
(
3
)
Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinsame Kirchenausschuss auf Antrag eines Kirchenkreises.
#§ 12
Ausführungsbestimmungen
Der Oberkirchenrat trifft durch Rechtsverordnung die näheren Regelungen zur Ausführung des Gesetzes, insbesondere zur Weiterentwicklung der Gebäude für Kindertagesstätten und zur Berechnung der Kosten der Gebäude.
#§ 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 01.04.2025 in Kraft.