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Geltungszeitraum von: 27.05.2016

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Kirchengesetz über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen zur Umsetzung des Pfarrstellenplans ab dem Jahr 2014 (PfarrstellenplanG 2014)

Vom 22. November 2013

(GVBl. 27. Band, S. 139), geändert durch Kirchengesetz vom 30. Mai 2015 (GVBl. 27. Band, S. 215), zuletzt geändert vom 27. Mai 2016

Die 47. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Anzahl der Pfarrstellen

( 1 ) Die Anzahl und der Umfang der Pfarrstellen in jeder Kirchengemeinde ergeben sich aus dem Kirchengesetz zur Umsetzung der Pfarrstellenbewertung vom 17. November 2006 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anlage 1 des Kirchengesetzes zur Umsetzung der Pfarrstellenbewertung vom 17. November 2006 Anlage 1 zu diesem Kirchengesetz tritt.
( 2 ) Die Anzahl der Pfarrstellen für pfarramtliche Dienste in den Kirchenkreisen, die Anzahl der Pfarrstellen zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichts, der Pfarrstellen in der Altenpflegeheimseelsorge, der Pfarrstellen für Seelsorge in Kliniken, Reha-Einrichtungen und der Hospizseelsorge, sowie die Anzahl der Pfarrstellen für Seelsorge in Haftanstaltungen der Pfarrstellen für Projekte und Personalbewirtschaftung und der Pfarrstellen für Seelsorge und Bildung ergibt sich aus Anlage 2 zu diesem Kirchengesetz.
( 3 ) Die Anzahl der Pfarrstellen im Oberkirchenrat ergibt sich aus Anlage 3 zu diesem Kirchengesetz.
( 4 ) Die Anzahl und der Umfang der Kreispfarramtsstellen richten sich nach dem Kirchengesetz über die Errichtung von sechs Pfarrstellen für Kreispfarrer vom 11. Mai 2007 (GVBl. XXVI. Band, 5. Stück, S. 95) in der jeweils geltenden Fassung. Der Umfang der Pfarrstelle zur Kompensation der Freistellung vom Dienst für Aufgaben der Pfarrervertretung ergibt sich aus dem Kirchengesetz über die Errichtung einer Pfarrstelle zur Kompensation der Freistellung vom Dienst für Aufgaben der Pfarrervertretung.
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§ 2
Errichtung von Pfarrstellen

( 1 ) Die in Anlage 2 zu diesem Kirchengesetz genannten Pfarrstellen werden im angegebenen Umfang errichtet. Die Pfarrstellen für Projekte und Personalbewirtschaftungsmaßnahmen dienen der Unterstützung der Gemeindearbeit. Das Nähere, einschließlich der Zuweisung von Aufgaben und der organisatorischen Anbindung der Pfarrstellen, regelt der Oberkirchenrat durch Dienstbeschreibung. Die Dienstbeschreibungen für die Pfarrstellen für pfarramtliche Dienste in den Kirchenkreisen, für die Pfarrstellen in der Altenpflegeheimseelsorge und für die Pfarrstellen für Seelsorge in Kliniken, Reha-Einrichtungen und der Hospizseelsorge erstellt der Oberkirchenrat im Benehmen mit der jeweils betroffenen Kreissynode, soweit die Kreissynode dies nicht auf den Kreiskirchenrat delegiert hat.
( 2 ) Die in Anlage 3 zu diesem Kirchengesetz genannten Pfarrstellen werden im angegebenen Umfang errichtet. Das Nähere regelt der Oberkirchenrat durch Dienstbeschreibung.
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§ 3
Besetzung der errichteten Pfarrstellen

( 1 ) Die bisherige Stelleninhaberin oder der bisherige Stelleninhaber einer durch dieses Kirchengesetz zur Aufhebung vorgesehenen Pfarrstelle wird gemäß § 79 Abs. 2 Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD - PfDG.EKD) vom 10. November 2010 (Abl. EKD 2010, S. 307) unbeschadet ihres oder seines bisherigen Dienstumfangs auf eine durch dieses Kirchengesetz errichtete Stelle versetzt, soweit der errichteten Pfarrstelle Aufgaben wesentlich gleichen Inhalts zugeordnet sind. Die Zuordnung von Aufgaben aufzuhebender Pfarrstellen zu durch dieses Kirchengesetz errichteten Pfarrstellen ergibt sich aus Anlage 5 zu diesem Kirchengesetz.
( 2 ) Die Besetzung der Pfarrstellen für Projekte und Personalbewirtschaftungsmaßnahmen erfolgt durch den Gemeinsamen Kirchenausschuss auf Vorschlag des Oberkirchenrates.
( 3 ) Soweit die Besetzung einer Pfarrstelle nach Absatz 2 zum Zwecke der Personalbewirtschaftung erfolgt, bedarf es keiner Ausschreibung dieser Pfarrstellen und sie dürfen nur mit Pfarrerinnen und Pfarrern besetzt werden, die bereits in einem Dienstverhältnis zur Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg stehen. Die Dauer der Besetzung einer Pfarrstelle nach Absatz 2 zum Zwecke der Personalbewirtschaftung kann auf bis zu drei Jahre festgelegt und in besonders begründeten Einzelfällen durch Entscheidung des Oberkirchenrates um bis zu weitere drei Jahre verlängert werden.
( 4 ) Die Besetzung einer Pfarrstelle nach Absatz 2 für ein Projekt setzt einen Antrag einer Krichengemeinde oder mehrerer Kirchengemeinden gemeinsam voraus, der eine Projektbeschreibung enthält. Die Dauer der Besetzung einer Pfarrstelle nach Absatz 2 für ein Projekt kann auf bis zu acht Jahren festgelegt werden. Die Besetzungsdauer kann durch den Gemeinsamen Kirchenausschuss vor Ablauf der zunächst festgelegten Besetzungsdauer auf Grundlage einer entsprechenden Dienstbeschreibung und Projektbeschreibung jeweils um bis zu weitere acht Jahre verlängert werden.
( 5 ) Der Oberkirchenrat soll dlem Gemeinsamen Kirchenausschuss eine Besetzung der weiteren, durch dieses Kirchengesetz errichteten Pfarrstellen im Wege der Versetzung einer Person vorschlagen, die Inhaberin oder Inhaber einer der in Anlage 4 zu diesem Kirchengesetz genannten Pfarrstellen ist und nicht gemäß Absatz 1 auf eine neu errichtete Pfarrstelle versetzt wird. Im Übrigen hat der Oberkirchenrat die durch dieses Kirchengesetz errichteten Pfarrstellen zur Besetzung auszuschreiben und dem Gemeinsamen Kirchenausschuss mindestens je zwei Personen zur Besetzung der Pfarrstelle vorzuschlagen, soweit Bewerbungen in ausreichender Zahl vorhanden sind. Vor einer Ausschreibung und Besetzung der durch dieses Kirchengesetz errichteten Pfarrstellen soll eine Dienstbeschreibung im Sinne des § 2 vorliegen.
( 6 ) Soweit einer Pfarrstelle überwiegend Aufgaben in einer Einrichtung zugeordnet sind, hat der Oberkirchenrat vor dem Vorschlag an den Gemeinsamen Kirchenausschuss den Träger der Einrichtung zu hören.
( 7 ) Die nach § 2 errichteten Pfarrstellen können anteilig besetzt und mit Gemeindepfarrstellen oder anderen Pfarrstellen verbunden werden. Der Oberkirchenrat beschließt hierüber, bei Gemeindepfarrstellen ist das Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat herzustellen.
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§ 4
Aufhebung

Die in Anlage 4 zu diesem Kirchengesetz genannten Pfarrstellen werden aufgehoben. Nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem Kirchengesetz werden die dort genannten Pfarrstellen durch dieses Kirchengesetz gemäß § 2 neu errichtet und die Inhaberinnen und Inhaber der aufzuhebenden Pfarrstellen gemäß § 3 Abs. 1 auf die neu errichteten Pfarrstellen versetzt. Soweit eine der aufzuhebenden Pfarrstellen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kirchengesetzes noch besetzt ist oder verwaltet wird, ist sie mit Wirkung vom auf den Tag des Freiwerdens der Pfarrstelle folgenden Tag aufgehoben.
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§ 5
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Der Oberkirchenrat trifft die zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Maßnahmen.
( 2 ) Die nach diesem Kirchengesetz aufgehobenen Pfarrstellen dürfen nicht wiederbesetzt werden.
( 3 ) Die Besetzung der nach § 2 errichteten Pfarrstellen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem Pfarrstellen nach diesem Kirchengesetz bereits wirksam aufgehoben wurden oder die aufhebung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Besetzung wirksam wird.
( 4 ) Beauftragungen ohne Pfarrstelle, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kirchengesetzes bestehen, können bis zu einem Stellenwechsel der oder des Beauftragten weitergeführt werden. Erneute Beauftragungen ohne Pfarrstelle sind nicht zulässig. Bestehende Beauftragungen ohne Pfarrstelle sind bei der Besetzung der Pfarrstellen nach diesem Kirchengesetz zu berücksichtigen.
( 5 ) Ist in einer Krichengemeinde eine Pfarrstelle durch das Kirchengesetz zur Umsetzung der Pfarrstellenbewertung vom 17. November 2006 zur Aufhebung vorgesehen, wird diese nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem Kirchengesetz aufgehoben, soweit andere Pfarrstellen in der Kirchengemeinde unbesetzt sind. Die Inhaberin oder der Inhaber der aufzuhebenden Stelle wird auf die unbesetzte Pfarrstelle entsprechend § 3 Abs. 1 versetzt.
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§ 6
Schlussbestimmungen, Aufhebung von Kirchengesetzen

( 1 ) Die §§ 2, 3 und 5 dieses Kirchengesetzes treten zum 1. Dezember 2013 in Kraft.
( 2 ) Im Übrigen tritt dieses Kirchengesetz zum 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Kirchengesetze, durch die die in Anlage 4 zu diesem Kirchengesetz genannten Pfarrstellen jeweils errichtet wurden, insoweit außer Kraft.
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Anlage 1

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zum Kirchengesetz über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen zur Umsetzung des Pfarrstellenplans 2014

Gemeindepfarrstellen
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Bezeichnung der Pfarrstellen
Soll-Umfang
Kirchenkreis Ammerland
Pfarrstellen Apen I bis III
2,75
Pfarrstellen Edewecht I bis III
3,00
Pfarrstellen Elisabethfehn I und II
1,50
Pfarrstellen Friedrichsfehn-Petersfehn I und II
1,50
Pfarrstelle Idafehn
1,00
Pfarrstellen Rastede I bis IV
4,00
Pfarrstelle Reekenfeld
0,75
Pfarrstellen Westerstede I bis V
4,75
Pfarrstellen Wiefelstede I und II
1,75
Pfarrstellen Zwischenahn I bis IV
4,00
25,00
Kirchenkreis Delmenhorst/Oldenburg Land
Pfarrstellen Ahlhorn
1,00
Pfarrstellen Delmenhorst Heilig-Geist I und II (solange Kooperation Stadtkirchenverband Delmenhorst 2,00, sonst 1,50)
2,00
Pfarrstelle Delmenhorst St.-Johannes
0,75
Pfarrstellen Delmenhorst St. Stephanus I und II
1,25
Pfarrstellen Delmenhorst Stadtkirche I und II
2,00
Pfarrstellen Delmenhorst Zu den Zwölf Aposteln I und II
1,50
Pfarrstellen Dötlingen I und II
1,50
Pfarrstellen Ganderkesee I bis V
5,00
Pfarrstelle Großenkneten
1,00
Pfarrstellen Hasbergen I bis III
3,00
Pfarrstelle Hatten
1,00
Pfarrstelle Holle-Wüsting
0,50
Pfarrstellen Hude I bis III (solange Kooperation mit Holle-Wüsting 2,25, sonst 2,00)
2,25
Pfarrstelle Huntlosen
0,75
Pfarrstellen Sandkrug I und II
1,50
Pfarrstelle Schönemoor
0,75
Pfarrstellen Stuhr I bis II (solange Kooperation mit Varrel 1,25, sonst 1,00)
1,25
Pfarrstelle Varrel
0,75
Pfarrstellen Wardenburg I bis III
2,75
Pfarrstellen Wildeshausen I bis III
2,50
33,00
Kirchenkreis Friesland/Wilhelmshaven
Pfarrstelle Accum
0,50
Pfarrstelle Altengroden
1,00
Pfarrstellen Bant I und II
2,00
Pfarrstellen Bockhorn I und II
1,75
Pfarrstelle Cleverns-Sandel
0,50
Pfarrstelle Fedderwarden
0,50
Pfarrstelle Fedderwardergroden I und II
1,50
Pfarrstellen Heppens I und II
1,75
Pfarrstelle Hohenkirchen u. Oldorf
1,00
Pfarrstellen Jever I bis III
2,50
Pfarrstelle Lutherkirche Wilhelmshaven
0,75
Pfarrstelle Middoge und Tettens
0,75
Pfarrstelle Minsen und Wiarden
1,00
Pfarrstelle Neuenburg
0,75
Pfarrstellen Neuende I und II
1,75
Pfarrstelle Neuengroden
0,75
Pfarrstelle Pakens und Hooksiel und St.-Joost Wüppels
1,00
Pfarrstellen Sande I und II
2,00
Pfarrstellen Schortens I bis III
2,75
Pfarrstelle Sengwarden
0,50
Pfarrstelle Sillenstede
0,75
Pfarrstellen Varel I bis V
4,50
Pfarrstelle Voslapp
0,75
Pfarrstelle Waddewarden-Westrum
0,50
Pfarrstelle Wangerooge
1,00
Pfarrstelle Wilhelmshaven I und II (Christus- und Garnisonkirche)
1,50
Pfarrstellen Zetel I und II
1,75
35,75
Kirchenkreis Oldenburg Stadt
Pfarrstellen Eversten I bis V (Bloherfelde/St. Ansgar/Nikolai)
5,00
Pfarrstellen Ofen I und II
2,00
Pfarrstellen Ofenerdiek I und II
2,00
Pfarrstellen Ohmstede I bis IV
3,75
Pfarrstellen Oldenburg I bis VII
6,50
Pfarrstellen Osternburg I bis VII
7,00
26,25
Kirchenkreis Oldenburger Münsterland
Pfarrstelle Bakum
0,50
Pfarrstellen Cloppenburg I bis III (solange Kooperation mit Garrel 2,25, sonst 2,00)
2,25
Pfarrstellen Damme I und II
1,50
Pfarrstelle Dinklage und Wulfenau
1,00
Pfarrstellen Emstek-Cappeln I und II (solange Kooperation mit Molbergen 1,25, sonst 1,00)
1,25
Pfarrstelle Essen
1,00
Pfarrstelle Fladderlohausen
1,00
Pfarrstellen Friesoythe I bis III
2,50
Pfarrstelle Garrel
0,75
Pfarrstelle Goldenstedt
1,00
Pfarrstelle Lastrup und Lindern
1,00
Pfarrstelle Löningen
1,00
Pfarrstellen Lohne I und II
1,50
Pfarrstelle Molbergen
0,75
Pfarrstelle Neuenkirchen
1,00
Pfarrstelle Steinfeld
1,00
Pfarrstellen Vechta I und II
2,00
Pfarrstelle Visbek
1,00
Pfarrstelle Visbek
22,00
Kirchenkreis Wesermarsch
Pfarrstelle Abbehausen
0,75
Pfarrstellen AlteneschI, II und Bardewisch
1,75
Pfarrstellen Altenhuntorf/Bardenfleth/Neuenbrok (gemeinsames Pfarramt) zusammen
0,75
Pfarrstelle
Berne
1,00
Pfarrstellen Blexen I und II
2,00
Pfarrstellen Brake an der Weser I bis IV
3,50
Pfarrstelle Burhave
0,75
Pfarrstelle Dedesdorf
0,75
Pfarrstelle Eckwarden
0,50
Pfarrstelle Elsfleth
1,00
Pfarrstelle Esenshamm
0,50
Pfarrstelle Jade
1,00
Pfarrstelle Langwarden
0,50
Pfarrstellen Nordenham I bis III
2,50
Pfarrstellen Vier Kirchen Ovelgönne I und II
2,00
Pfarrstelle Rodenkirchen
1,00
Pfarrstelle Schwei
0,50
Pfarrstelle Schweiburg
0,50
Pfarrstelle Seefeld
0,50
Pfarrstelle Stollhamm
0,75
Pfarrstelle Tossens
0,50
Pfarrstelle Waddens (im Wege der Mitversorgung)
0,25
Pfarrstellen Warfleth mit Neuenhuntorf (gemeinsames Pfarramt) zusammen
0,75
24,00
166,00
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Anlage 2

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zum Kirchengesetz über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen zur Umsetzung des Pfarrstellenplans 2014

Neu errichtete Pfarrstellen
Bezeichnung der Pfarrstelle
Soll-Umfang
Pfarrstellen für pfarramtliche Dienste in den Kirchenkreisen
Pfarrstellen für pfarramtliche Dienste im Kirchenkreis Ammerland I und II
je
1,00
Pfarrstellen für pfarramtliche Dienste im Kirchenkreis Delmenhorst/Oldenburg Land I und II
je
1,00
Pfarrstellen für pfarramtliche Dienste im Kirchenkreis Friesland/Wilhelmshaven I und II
je
1,00
Pfarrstellen für pfarramtliche Dienste im Kirchenkreis Oldenburg Stadt I und II
je
1,00
Pfarrstellen für pfarramtliche Dienste im Kirchenkreis Oldenburger Münsterland I und II
je
1,00
Pfarrstellen für pfarramtliche Dienste im Kirchenkreis Wesermarsch I und II
je
1,00
12,00
Pfarrstellen zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes
Pfarrstellen zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes I bis XI
je
1,00
11,00
Altenpflegeheimseelsorge
Pfarrstellen für Altenpflegeheimseelsorge im Kirchenkreis Ammerland I und II
je
0,50
Pfarrstellen für Altenpflegeheimseelsorge im Kirchenkreis Delmenhorst/Oldenburg Land I und II
je
0,50
Pfarrstellen für Altenpflegeheimseelsorge im Kirchenkreis Friesland/Wilhelmshaven I und II
je
0,50
Pfarrstellen für Altenpflegeheimseelsorge im Kirchenkreis Oldenburg Stadt I und II
je
0,50
Pfarrstellen für Altenpflegeheimseelsorge im Kirchenkreis Oldenburger Münsterland I und II
je
0,50
Pfarrstellen für Altenpflegeheimseelsorge im Kirchenkreis Wesermarsch I und II
je
0,50
6,00
Seelsorge in Kliniken, Reha-Einrichtungen und Hospizseelsorge
Seelsorge in Kliniken, Reha-Einrichtungen und Hospizseelsorge im Kirchenkreis Ammerland I
1,00
Seelsorge in Kliniken, Reha-Einrichtungen und Hospizseelsorge im Kirchenkreis Ammerland II
0,50
Seelsorge in Kliniken, Reha-Einrichtungen und Hospizseelsorge im Kirchenkreis Delmenhorst/Oldenburg Land
1,00
Seelsorge in Kliniken, Reha-Einrichtungen und Hospizseelsorge im Kirchenkreis Friesland/Wilhelmshaven und II
je
1,00
Seelsorge in Kliniken, Reha-Einrichtungen und Hospizseelsorge im Kirchenkreis Oldenburg Stadt I bis IV
je
1,00
Seelsorge in Kliniken, Reha-Einrichtungen und Hospizseelsorge im Kirchenkreis Oldenburg Stadt V
0,50
Seelsorge in Kliniken, Reha-Einrichtungen und Hospizseelsorge im Kirchenkreis Oldenburger Münsterland Stadt I und II
je
1,00
Seelsorge in Kliniken, Reha-Einrichtungen und Hospizseelsorge im Kirchenkreis Wesermarsch
0,50
11,50
Seelsorge in Haftanstalten
Pfarrstellen für Seelsorge in Haftanstalten I bis III
je
1,00
3,00
Pfarrstellen für Projekte und Personalbewirtschaftung
Pfarrstellen für Projekte und Personalbewirtschaftung I bis XI
je
1,00
11,00
Pfarrstellen für Seelsorge und Bildung
Pfarrstelle für Polizeiseelsorge
1,00
Pfarrstelle für Telefonseelsorge
1,00
Pfarrstelle für Seelsorge für Urlaub und Tourismus
0,50
Pfarrstelle für Gehörlosenseelsorge und Schwerhörigenseelsorge
1,00
Pfarrstelle für Ehrenamt und Lektorenarbeit
1,00
Pfarrstelle für Seemannsmission
0,50
Pfarrstelle für die Leitung des EBZ Rastede
1,00
Pfarrstelle für Hochschul- und Studentenseelsorge
1,00
Studierendenpfarrstelle Oldenburg
1,00
Pfarrstelle für Gemeindeberatung
1,00
9,00
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Anlage 3

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zum Kirchengesetz über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen zur Umsetzung des Pfarrstellenplans 2014

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Neu errichtete Pfarrstellen im Oberkirchenrat
Bezeichnung der Pfarrstelle
Soll-Umfang
Bischofsbereich
Pfarrstelle für theologische und gottesdienstliche Grundsatzarbeit
1,00
Pfarrstelle für Öffentlichkeitsarbeit
1,00
Pfarrstelle für Fragen von Ethik und Weltanschauung
1,00
Pfarrstelle persönliche Referentenstelle Bischofsamt
1,00
Pfarrstelle für Ökumene und Mission
0,50
Dezernat I
Pfarrstelle Referat Ausbildung und Personalentwicklung
1,00
Pfarrstelle Referat Gemeindedienste
1,00
Pfarrstelle Referat Seelsorge
1,00
Pfarrstelle für Werbung für kirchliche Berufe
1,00
Dezernat III
Landesjugendpfarrstelle
1,00
Pfarrstelle für konzeptionelle Konfirmandenarbeit
1,00
Pfarrstelle Referat Arbeitsstelle Religionspädagogik
1,00
Landesdiakoniepfarrstelle
1,00
Pfarrstelle für Akademiearbeit
0,50
Pfarrstelle für theologische Arbeit in Kindertagesstätten
0,50
Pfarrstelle persönlich Referentenstelle Dezernat III des Oberkirchenrates
1,00
14,50
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Anlage 4

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zum Kirchengesetz über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen zur Umsetzung des Pfarrstellenplans 2014

Aufzuhebende Pfarrstellen
Bezeichnung der Pfarrstelle
Errichtet durch
Gesetz vom
Fundstelle
GVBl.
Kirchengemeindepfarrstellen
Elfleth II
29.11.1963
XV. Band., S. 189
Überbrückungspfarrstellen
Überbrückungspfarrstellen I bis X
17.11.2006
Schulpfarrstellen
Oldenburg I
13.05.1957
XIV. Band., S. 159
Cloppenburg
15.04.1960
XV. Band, S. 59
Vechta
15.04.1960
XV. Band, S. 59
Delmenhorst I
01.12.1961
XV. Band, S. 109
Oldenburg II
15.02.1963
XV. Band, S. 163
Wilhelmshaven I
30.06.1965
XVI. Band, S. 55
Oldenburg III
10.06.1966
XVI. Band, S. 91
Wilhelmshaven II
28.10.1971
XVII. Band, S. 111
KK Brake, Butjadingen und Elsfleth in Brake
24.05.1978
XiX Band, S. 61
Ammerland
27.05.1993
XXII. Band, S. 225
KK Ganderkesee und Wildeshausen in Wildeshausen
27.05.1993
XXII. Band, S. 225
Seelsorge in Kliniken, Reha-Einrichtungen und Hospizseelsorge
Ev. Krankenhaus Oldenburg
31.05.1955
XVI. Band, S. 91
Sande
31.05.1955
XVI. Band, S. 91
Wilhelmshaven I
05.03.1959
XV. Band, S. 38
Städt. Kl. Oldenburg I
30.12.1965
XVI. Band, S. 71
Nordenham
10.06.1966
XVI. Band, S. 91
Wilhelmshaven II
30.11.1978
XiX Band, S. 94
Delmenhorst
28.11.1985
XXI. Band, S. 56
Westerstede
25.05.1989
XXII. Band, S. 3
LKH Wehnen
17.05.1990
XXII. Band, S. 26
Pius/Friedas Frieden
16.05.1991
XXII. Band, S. 92
Städt. Kl. Oldenburg II
01.07.1993
XXII. Band, S. 225
Seelsorge in Haftanstalten
Vechta I
um 1816 (1865)
ohne
Vechta II
25.11.1982
XX. Bd., S. 79
Oldenburg
28.11.1985
XXI. Bd., S. 58
Landeskirchliche Pfarrstelle für Seelsorge an der Justizvollzugsanstalt Oldenburg
19.05.2000
XXIV. Bd., S. 138
Pfarrstellen im Bereich der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Landeskirchliche Pfarrstelle für Erwachsenenbildung
15.04.1953
XIV. Band., S. 30
Landesjugendpfarrer
29.06.1953
XIV. Band, S. 45
Leitung EBZ Rastede
28.05.1956
XIV. Band, S. 125
Landeskirchliche Pfarrstelle für religionspädagogische Arbeitsgemeinschaften, Hilfe im kathechetischen Dienst und Mitarbeit in christlicher Unterweisung an Schulen der Stadt Oldenburg
13.05.1937
XIV. Band, S. 159
Landeskirchliche Pfarrstelle für den bäuerlichen Volkshochschuldienst
01.12.1960
XV. Band, S. 83
Pfarrstelle für theologische und gottesdienstliche Grundsatzarbeit, Ökumene und Mission
01.12.1961
XV. Band, S. 109
Pfarrstelle für den Dienst am Predigerseminar Braunschweig
01.12.1961
XV. Band, S. 109
Studentenpfarrstelle Oldenburg
15.02.1963
XI. Band, S. 161
Pfarrstelle für kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt
29.11.1963
XV. Band, S. 189
Pfarrstelle für den Dienst in der Mission
21.05.1964
XVI. Band, S. 17
Zweite landeskirchliche Pfarrstelle im Landesjugendpfarramt (Schülerpfarramt)
26.11.1970
XVII. Band, S. 83
Landeskirchliche Pfarrstelle für Frauenarbeit
02.06.1972
XVII. Band, S. 196
Pfarrstelle für Diakonie
24.05.1978
XIX. Band, S. 61
Landeskirchliche Pfarrstelle für Mitarbeiterfortbildung und Gemeindeberatung
25.05.1989
XXII. Band, S. 3
Zweite landeskirchliche Pfarrstelle für Diakonie
12.11.1992
XXII. Band, S. 188
Landeskirchliche Pfarrstelle für Kurseelsorge im Kirchenbezirk Wangerland
19.05.1994
XXIII. Band, S. 44
Pfarrstelle für Gehörlosenseelsorge
27.11.1997
XXIV. Band, S. 53
Landeskirchliche Pfarrstelle für Telefonseelsorge
19.05.2000
XXIV. Band, S. 138
Landeskirchliche Pfarrstelle für Fachberatung und Koordinierung regionaler Kooperationen
11.05.2007
Landeskirchliche Pfarrstelle für die Nachwuchsförderung von Pfarrerinnen und Pfarrer
16.12.2010
Pfarrstellen für besondere Dienste
Pfarrstelle für besondere Dienste I
26.11.1970
XVII. Band., S. 83
Pfarrstelle für besondere Dienste III
29.11.1984
XX. Band, S. 314
Pfarrstelle für besondere Dienste IV bis X
25.05.1989
XXII. Band, S. 3
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Anlage 5

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zum Kirchengesetz über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen zur Umsetzung des Pfarrstellenplans 2014

Pfarrstellen mit Aufgaben wesentlich gleichen Inhalts
zur Aufhebung vorgesehene Pfarrstelle
bestehende Pfarrstelle
Edewecht IV
Edewecht II
Westerstede VI
Westerstede IV
Sande III
Sande I
Blexen III
Blexen II
zur Aufhebung vorgesehene Pfarrstelle
errichtete Pfarrstelle
Schulpfarrstellen
Oldenburg II
Pfarrstelle zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes I
Cloppenburg
Pfarrstelle zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes II
Vechta
Pfarrstelle zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes III
Delmenhorst I
Pfarrstelle zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes IV
Wilhelmshaven I
Pfarrstelle zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes V
Oldenburg III
Pfarrstelle zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes VI
Wilhelmshaven II
Pfarrstelle zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes VII
KK Brake, Butjadingen und Elsfleth in Brake
Pfarrstelle zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes VIII
Ammerland
Pfarrstelle zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes IX
KK Ganderkesee und Wildeshausen in Wildeshausen
Pfarrstelle zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes X
Seelsorge in Kliniken, Reha-Einrichtungen und Hospizseelsorge
Wilhelmshaven I
Pfarrstelle für Seelsorge in Kliniken, Reha-Einrichtungen und Hospizseelsorge im Kirchenkreis Friesland/Wilhelmshaven I
Städt. Kl. Oldenburg I
Pfarrstelle für Seelsorge in Kliniken, Reha-Einrichtungen und Hospizseelsorge im Kirchenkreis Oldenburg Stadt II
Wilhelmshaven II
Pfarrstelle für Seelsorge in Kliniken, Reha-Einrichtungen und Hospizseelsorge im Kirchenkreis Friesland/Wilhelmshaven I
Westerstede
Pfarrstelle für Seelsorge in Kliniken, Reha-Einrichtungen und Hospizseelsorge im Kirchenkreis Ammerland I
Städt. Kl. Oldenburg II
Pfarrstelle für Seelsorge in Kliniken, Reha-Einrichtungen und Hospizseelsorge im Kirchenkreis Oldenburg Stadt III
Seelsorge in Haftanstalten
Vechta I
Pfarrstelle für Seelsorge in Haftanstalten I
Vechta II
Pfarrstelle für Seelsorge in Haftanstalten II
Oldenburg
Pfarrstelle für Seelsorge in Haftanstalten III
Pfarrstellen im Gesamtbereich der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Leitung EBZ Rastede
Pfarrstelle für die Leitung EBZ Rastede
Studentenpfarrstelle Oldenburg
Studierendenpfarrstelle Oldenburg
Landeskirchliche Pfarrstelle für Kurseelsorge Kirchenbezirk Wangerland
Pfarrstelle für Seelsorge für Urlaub und Tourismus
Pfarrstelle für Gehörlosenseelsorge
Pfarrstelle für Gehörlosenseelsorge und Schwerhörigenseelsorge
Landeskirchliche Pfarrstelle für Telefonseelsorge
Pfarrstelle für Telefonseelsorge
Landeskirchliche Pfarrstelle für Mitarbeiterfortbildung und Gemeindeberatung
Pfarrstelle für Gemeindeberatung
Pfarrstellen im Oberkirchenrat
Landesjugenpfarrer
Landesjugendpfarrstelle
Landeskirchliche Pfarrstelle für religionspädagogische Arbeitsgemeinschaften, Hilfe im kathechetischen Dienst und Mitarbeit in christlicher Unterweisung an Schulen der Stadt Oldenburg
Pfarrstelle Referat Arbeitsstelle für Religionspädagogik
Pfarrstelle für den Dienst am Predigerseminar Braunschweig
Pfarrstelle Referat Ausbildung und Personalentwicklung
Pfarrstelle für den Dienst in der Mission
Pfarrstelle für Akademiearbeit
Landeskirchliche Pfarrstelle für die Nachwuchsförderung von Pfarrerinnen und Pfarrern
Pfarrstelle für Werbung für kirchliche Berufe
Pfarrstellen für besondere Dienste
Pfarrstelle für besondere Dienste IV
Pfarrstelle persönliche Referentenstelle Bischofsamt
Pfarrstelle für besondere Dienste VI
Pfarrstelle für Fragen von Ethik und Weltanschauung
Pfarrstelle für besondere Dienste X
Pfarrstelle Referat Seelsorge