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Gesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Predigtlektoren- und Prädikantengesetz),
Vom 27. Mai 2016
(GVBl. 28. Band, S. 9), zuletzt geändert vom 17.05.2024 (GVBl. 30. Band, S. )
Die 48. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Präambel
Die Gemeinde ist dazu berufen, mit Wort und Tat Christus als den Herrn und Heiland vor allem Volk zu bezeugen (Artikel 4 Absatz 4 Kirchenordnung).
Dieses Zeugnis ist der ganzen Gemeinde als Priestertum aller Gläubigen durch die Taufe aufgetragen. Zugleich ordiniert die Kirche getaufte und befähigte Gemeindeglieder zum Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung als Pfarrer und Pfarrerinnen.
Ordnunggemäß beauftragte Predigtlektoren und Predigtlektorinnen, Prädikanten und Prädikantinnen unterstützen die Ordinierten im Dienst der Verkündigung (Artikel 34 Kirchenordnung).
#§ 1 Grundsätzliches
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1
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Predigtlektoren und Predigtlektorinnen sind beauftragt, in Absprache mit dem zuständigen Pfarramt Gottesdienste mit Lesepredigt zu halten.
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2
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Prädikanten und Prädikantinnen sind beauftragt, in Absprache mit dem zuständigen Pfarramt Gottesdienste mit selbstverfasster Predigt zu halten.
#§ 1a Sakramentsverwaltung1#
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1
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In Abweichung von Artikel 34 Kirchenordnung können Prädikanten und Prädikantinnen durch ordnungsgemäße Berufung mit der Darreichung des Heiligen Abendmahls und der Taufe beauftragt werden. Über die Ausübung der jeweiligen Sakramentsverwaltung entscheidet der Gemeindekirchenrat.
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2
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Voraussetzung für die Beauftragung mit dem Dienst der Sakramentsverwaltung ist, dass die Ausbildung gemäß § 4 die Module der Darreichung des Heiligen Abendmahls und der Taufe umfasst.
#§ 2 Predigtlektoren und Predigtlektorinnen
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1
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1 Predigtlektoren und Predigtlektorinnen müssen an der dafür vorgesehenen Ausbildung teilgenommen haben und als Kirchenälteste in einen Gemeindekirchenrat wählbar sein. 2 In Ausnahmefällen können auch Mitglieder anderer Gliedkirchen der EKD an der Ausbildung teilnehmen und zum Dienst beauftragt werden, wenn sie nach den Vorschriften der jeweiligen Gliedkirche in kirchliche Ämter wählbar sind.
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2
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1 Die Anmeldung zur Ausbildung bedarf eines zustimmenden Votums von Gemeindekirchenrat und Pfarramt der zuständigen Gemeinde. 2 Entsprechendes gilt für Mitglieder anderer Gliedkirchen der EKD. 3 Über den erfolgreichen Ausbildungsabschluss wird eine Bescheinigung ausgestellt; andere Ausbildungen können vom Oberkirchenrat anerkannt werden. 4 Nach Vorlage dieser Bescheinigung und zustimmender Voten vom Gemeindekirchenrat und Pfarramt der zuständigen Gemeinde werden die Absolventen oder Absolventinnen der Ausbildung vom Oberkirchenrat als Predigtlektor oder Predigtlektorin beauftragt. 5 Die Beauftragungsdauer beträgt acht Jahre. 6 Eine erneute Beauftragung ist möglich. 7 Die Beauftragung zum Prediglektorendienst erfolgt schriftlich.
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3
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1 Die Beauftragung gilt für die Kirchengemeinde, welcher der Predigtlektor oder die Predigtlektorin angehört. 2 Der Oberkirchenrat kann auf Antrag des Prediglektors oder der Predigtlektorin die Beauftragung im Benehmen mit der zuständigen Gemeinde und der aufnehmenden Gemeinde auch auf andere Kirchengemeinden erweitern.
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4
)
Der Predigtlektor oder die Predigtlektorin wird in einem Gottesdienst für seinen oder ihren Dienst durch den Oberkirchenrat eingeführt. Das Tragen liturgischer Kleidung im Verkündigungsdienst kann der Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung regeln.
#§ 3 Weitere Bestimmungen für den Predigtlektorendienst
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1
)
Der Predigtlektor oder die Predigtlektorin ist bei seinem oder ihrem Dienst an die geltenden Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg und an die in der jeweiligen Kirchengemeinde bestehenden gottesdienstlichen Ordnungen gebunden.
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2
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Die Begleitung des Predigtlektoren oder der Predigtlektorin geschieht durch das zuständige Pfarramt.
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3
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Über alles, was dem Predigtlektoren oder der Predigtlektorin bei der Ausübung des Dienstes anvertraut wird, hat er oder sie auch über die Dauer der Beauftragung hinaus Stillschweigen zu bewahren.
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4
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1 Der Predigtlektor oder die Predigtlektorin trägt im Gottesdienst eine seinem oder ihrem Dienst angemessene Kleidung. 2 Er oder sie trägt keinen Talar.
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5
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Die Beauftragung als Predigtlektor oder Predigtlektorin schließt eine Tätigkeit als freie Kasualredner oder als freie Kasualrednerin, freier Prediger oder freie Predigerin aus.
#§ 4 Prädikanten und Prädikantinnen
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1
)
1 Prädikanten und Prädikantinnen müssen an der dafür vorgesehenen Ausbildung teilgenommen haben, im Predigtlektorendienst mindestens zwei Jahre regelmäßig tätig gewesen sein und als Kirchenälteste in einen Gemeindekirchenrat wählbar sein. 2 In Ausnahmefällen können auch Mitglieder anderer Gliedkirchen der EKD an der Ausbildung teilnehmen und zum Dienst beauftragt werden, wenn sie nach den Vorschriften der jeweiligen Gliedkirche in kirchliche Ämter wählbar sind.
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2
)
1 Die Anmeldung zur Ausbildung bedarf eines zustimmenden Votums von Gemeindekirchenrat und Pfarramt der zuständigen Gemeinde. 2 Entsprechendes gilt für Mitglieder anderer Gliedkirchen der EKD. 3 Über den erfolgreichen Ausbildungsabschluss wird eine Bescheinigung ausgestellt; andere Ausbildungen können vom Oberkirchenrat anerkannt werden. 4 Nach Vorlage dieser Bescheinigung und zustimmender Voten vom Gemeindekirchenrat und Pfarramt der zuständigen Gemeinde werden die Absolventen oder Absolventinnen der Ausbildung vom Oberkirchenrat als Prädikant oder Prädikantin beauftragt. 5 Die Beauftragungsdauer beträgt acht Jahre. 6 Eine erneute Beauftragung ist möglich. 7 Die Beauftragung zum Prädikantendienst erfolgt schriftlich.
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3
)
1 Die Beauftragung gilt für die Kirchengemeinde, welcher der Prädikant oder die Prädikantin angehört. 2 Der Oberkirchenrat kann auf Antrag des Prädikanten oder der Prädikantin die Beauftragung im Benehmen mit der zustänigen Gemeinde und der aufnehmenden Gemeinde auch auf andere Kirchengemeinden erweitern. 3 Bei Beauftragung zu Diensten auf Kirchenkreisebene ist das Benehmen mit dem Kreiskirchenrat herzustellen.
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4
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Der Prädikant oder die Prädikantin wird in einem Gottesdienst durch den Oberkirchenrat für seinen oder ihren Dienst eingeführt.
#§ 5 Weitere Bestimmungen für den Prädikantendienst
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1
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Der Prädikant oder die Prädikantin ist bei seinem oder ihrem Dienst an die geltenden Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg und an die in der jeweiligen Kirchengemeinde bestehenden gottesdienstlichen Ordnungen gebunden.
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2
)
1 Die Begleitung des Prädikant oder der Prädikantin geschieht durch das Pfarramt. 2 Sind dem Prädikanten oder der Prädikantin Dienste im Bereich eines Kirchenkreises zugewiesen, so übernimmt der Kreispfarrer oder die Kreispfarrerin die Begleitung.
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3
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Über alles, was dem Prädikanten oder der Prädikantin bei der Ausübung des Dienstes anvertraut wird, hat er oder sie auch über die Dauer der Beauftragung hinaus Stillschweigen zu bewahren.
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4
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1 Der Prädikant oder die Prädikantin trägt beim Gottesdienst eine seinem oder ihrem Dienst angemessene Kleidung. 2 Das Tragen liturgischer Kleidung im Verkündigungsdienst kann der Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung regeln.
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5
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Die Beauftragung als Prädikant oder Prädikantin schließt eine Tätigkeit als freie Kasualredner oder als freie Kasualrednerin, freier Prediger oder freie Predigerin aus.
#§ 6 Fortbildung und Pfarrkonvent
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1
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1 Predigtlektoren und Predigtlektorinnen sowie Prädikanten und Prädikantinnen sind zu regelmäßiger Fortbildung verpflichtet. 2 Die notwendigen Kosten hierfür einschließlich der Fahrtkosten trägt der Oberkirchenrat.
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2
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Prädikanten und Prädikantinnen können im Einzelfall zu den Pfarrkonventen eingeladen werden.
#§ 7 Beendigung der Beauftragung
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1
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Eine nach diesem Gesetz erteilte Beauftragung endet:
- mit Ablauf der bei der Beauftragung festgelegten Dauer,
- wenn der oder die Beauftragte das 75. Lebensjahr vollendet hat; auf Antrag kann die Beauftragung verlängert werden,
- wenn der oder die Beauftragte die Beauftragung zurückgibt; die Beauftragung kann nur schriftlich zurückgegeben werden, die Rückgabe ist nicht widerrufbar, erneute Beauftragung ist möglich,
- wenn die Voraussetzung für die Erteilung der Beauftragung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder 2 bzw. § 4 Absatz 1 Satz 1 oder 2 nicht mehr besteht,
- wenn die Beauftragung aus wichtigem Grund widerrufen wird,
- wenn die Beauftragung als Ergebnis des Lehrgespräches widerrufen wird.
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2
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1 Vor dem Widerruf der Beauftragung gemäß Absatz 1 Buchstabe (e) sind der oder die Beauftragte und die bei der Beauftragung beteiligten Stellen zu hören. 2 Gegen die Entscheidung kann der oder die Betroffene Beschwerde einlegen. 3 Über die Beschwerde entscheidet der Gemeinsame Kirchenausschuss abschließend.
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3
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Die Beendigung der Beauftragung ist nach den in der Kirchengemeinde geltenden Bestimmungen ortsüblich bekannt zu geben.
#§ 8 Lehraufsicht
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1
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1 Liegen nachweisbare Tatsachen für die Annahme vor, dass ein Prädikant oder eine Prädikantin öffentlich durch Wort oder Schrift in entscheidenden Punkten dauernd in Widerspruch zum Bekenntnisstand der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg (Artikel 1, 3 und 4 Kirchenordnung) tritt und daran trotz Belehrung und seelsorglicher Bemühung festhält, so ist ein Lehrgespräch zu führen. 2 Das Lehrgespräch führt der Oberkirchenrat.
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2
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Stellt der Oberkirchenrat aufgrund des Berichtes über den Verlauf des Lehrgespräches fest, dass der Prädikant oder die Prädikantin in entscheidenden Punkten im Widerspruch zum Bekenntnisstand der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg steht und daran festhält, so ist die dem Prädikanten oder der Prädikantin erteilte Beauftragung zu widerrufen.
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3
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Wenn sich der Prädikant oder die Prädikantin dem Lehrgespräch wiederholt entzieht, wird die Beauftragung mit sofortiger Wirkung widerrufen.
#§ 9 Entschädigung
Den Predigtlektoren und Predigtlektorinnen sowie den Prädikanten und Prädikantinnen werden die in Wahrnehmung ihres Dienstes entstandenen Auslagen im Rahmen vorhandener Mittel und nach vorheriger Absprache gegen Vorlage von Belegen erstattet. Ihnen kann eine Entschädigung gewährt werden. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
#§ 10 Ausführungsbestimmungen
Der Oberkirchenrat erlässt zur Ausführung dieses Gesetzes die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und Curricula.
#§ 11 Ergänzende Regelungen
Die Regelungen des Kirchengesetzes über den Dienst, die Begleitung und die Forbildung von Ehrenamtlichen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg vom 21. November 2009 (Ehrenamtsgesetz - EAG, (GVBl. 27. Band, S. 5); geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2011, GVBl. 27. Band, S. 71) finden unter Beachtung von § 1 Absatz 2 EAG ergänzend Anwendung.
#§ 12 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinien über die vorläufige Ordnung des Lektorenamtes vom 26. Juni 1975 (GVBl. 18. Band, S. 152) und das Gesetz zur Beauftragung zum ehrenamtlichen Dienst der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung vom 19. Mai 1999 (GVBl. 24. Band, S. 102) außer Kraft.
Beauftragungen, die nach diesen Richtlinien und dem Gesetz durch den Oberkirchenrat ausgesprochen worden sind, bleiben nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen. Eine Beauftragung durch den Oberkirchenrat für Lektorinnen oder Lektoren nach B als Predigtlektorin oder Predigtlektor sowie für Lektorinnen oder Lektoren nach C als Prädikantin oder Prädikant ist auf Antrag möglich.