.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10

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Rechtsverordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Erstellung von Gebäudeeffizienzplänen - (RV-GePG)
Vom 25.04.2025
Aufgrund § 12 des Gebäudeeffizienzplangesetzes verordnet der Oberkirchenrat am 25.04.2025:
####§ 1
Kindertagesstätten
(
1
)
Im Oberkirchenrat werden zentral alle Gebäude dokumentiert, die als Kindertagesstätten im Gebiet der oldenburgischen Kirche ganz oder teilweise genutzt werden.
(
2
)
Der Oberkirchenrat berät auf Antrag die Eigentümerin sowie die Träger der jeweiligen Kindertagesstätte bei den Verhandlungen mit der jeweiligen Kommune zu den Reduktionszielen gemäß § 1 Absatz 2 und 3 GePG.
(
3
)
Die Verhandlungen mit den Kommunen sollen von den Eigentümern der Grundstücke mit Beteiligung des Oberkirchenrats bis zum 30.06.2027 abgeschlossen sein.
#§ 2
Berechnung der Kosten
(
1
)
Der Oberkirchenrat stellt Berechnungsbögen gemäß § 2 Absatz 1 GePG analog und digital zur Verfügung.
(
2
)
Diese Berechnungsbögen (Beispiel: Anlage 1) werden durch Rundschreiben veröffentlicht und sind für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise verbindlich.
(
3
)
Die gebäudebezogenen Personalkosten ergeben sich aus den Jahresabschlüssen 2018.
(
4
)
Die Kosten sind auf volle Euro-Beträge aufzurunden.
#§ 3
Möglichkeiten der alternativen Gebäudenutzung
(
1
)
Vor jedem Verkauf einer kirchlichen Liegenschaft berät der Oberkirchenrat die Eigentümerin über die Entwicklungspotenziale des Grundstückes.
(
2
)
Der Oberkirchenrat kann Externe mit dieser Prüfung beauftragen. Die Kosten dafür trägt der Oberkirchenrat.
#§ 4
Gebäudeeffizienzplan
(
1
)
Die Gebäudeeffizienzpläne werden einheitlich nach Mustern in den Kirchenkreisen und im Oberkirchenrat erstellt.
(
2
)
Der Oberkirchenrat veröffentlicht die Muster (Beispiel: Anlage 2) per Rundschreiben.
(
3
)
Die Muster sind für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise verbindlich in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
#§ 5
Gebäudeunterhaltung
(
1
)
Der Oberkirchenrat führt ein Kataster mit den Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen.
(
2
)
Ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude ist in Absprache mit dem Oberkirchenrat zu unterhalten und gemäß § 5 Absatz 4 GePG zu verwalten.
#§ 6
Kriterien
(
1
)
Der Oberkirchenrat soll einem Kirchenkreis auf Anfrage Auskunft zu den zukünftig zur Verfügung stehenden Ressourcen gemäß § 6 Absatz 2 Nr. 5 GePG innerhalb einer Frist von drei Monaten geben.
(
2
)
Der Oberkirchenrat stellt den Kreissynoden Muster-Beschlussvorlagen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 GePG zur Verfügung.
#§ 7
Arbeitsweise
(
1
)
Die Teams der Gebäudeplanung werden vom Oberkirchenrat durch regelmäßige Fortbildungsangebote unterstützt.
(
2
)
Die finanziellen Mittel gemäß § 7 Absatz 3 GePG werden von der Arbeitsstelle für Umweltfragen und Klimaschutz (ASUK) verwaltet und auf Antrag an die Kirchenkreise ausgezahlt.
#§ 8
Arbeitsgruppen
(
1
)
Die Aufgaben der Arbeitsgruppen regelt der Oberkirchenrat durch eine Muster-Aufgabenbeschreibung.
(
2
)
Dieses Muster sollen die Kirchenkreise gemäß § 8 Absatz 3 GePG verwenden.
#§ 9
Gebäudeplanungsteam
(
1
)
Die Teamleitung eines Gebäudeplanungsteams (GPT) oder der Kreiskirchenrat kann vom Oberkirchenrat Auskünfte über die betreuten Liegenschaften anfordern.
(
2
)
Der Oberkirchenrat unterstützt die Teamleitung eines GPT durch digitale Fortbildungsangebote.
#§ 10
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 25.04.2025 in Kraft.
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