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Rechtsverordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Erstellung von Gebäudeeffizienzplänen - (RV-GePG)

Vom 25.04.2025

(GVBl. 30. Band, S. 85)

Aufgrund § 12 des Gebäudeeffizienzplangesetzes verordnet der Oberkirchenrat am 25.04.2025:
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§ 1
Kindertagesstätten

( 1 ) Im Oberkirchenrat werden zentral alle Gebäude dokumentiert, die als Kindertagesstätten im Gebiet der oldenburgischen Kirche ganz oder teilweise genutzt werden.
( 2 ) Der Oberkirchenrat berät auf Antrag die Eigentümerin sowie die Träger der jeweiligen Kindertagesstätte bei den Verhandlungen mit der jeweiligen Kommune zu den Reduktionszielen gemäß § 1 Absatz 2 und 3 GePG.
( 3 ) Die Verhandlungen mit den Kommunen sollen von den Eigentümern der Grundstücke mit Beteiligung des Oberkirchenrats bis zum 30.06.2027 abgeschlossen sein.
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§ 2
Berechnung der Kosten

( 1 ) Der Oberkirchenrat stellt Berechnungsbögen gemäß § 2 Absatz 1 GePG analog und digital zur Verfügung.
( 2 ) Diese Berechnungsbögen (Beispiel: Anlage 1) werden durch Rundschreiben veröffentlicht und sind für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise verbindlich.
( 3 ) Die gebäudebezogenen Personalkosten ergeben sich aus den Jahresabschlüssen 2018.
( 4 ) Die Kosten sind auf volle Euro-Beträge aufzurunden.
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§ 3
Möglichkeiten der alternativen Gebäudenutzung

( 1 ) Vor jedem Verkauf einer kirchlichen Liegenschaft berät der Oberkirchenrat die Eigentümerin über die Entwicklungspotenziale des Grundstückes.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann Externe mit dieser Prüfung beauftragen. Die Kosten dafür trägt der Oberkirchenrat.
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§ 4
Gebäudeeffizienzplan

( 1 ) Die Gebäudeeffizienzpläne werden einheitlich nach Mustern in den Kirchenkreisen und im Oberkirchenrat erstellt.
( 2 ) Der Oberkirchenrat veröffentlicht die Muster (Beispiel: Anlage 2) per Rundschreiben.
( 3 ) Die Muster sind für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise verbindlich in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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§ 5
Gebäudeunterhaltung

( 1 ) Der Oberkirchenrat führt ein Kataster mit den Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen.
( 2 ) Ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude ist in Absprache mit dem Oberkirchenrat zu unterhalten und gemäß § 5 Absatz 4 GePG zu verwalten.
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§ 6
Kriterien

( 1 ) Der Oberkirchenrat soll einem Kirchenkreis auf Anfrage Auskunft zu den zukünftig zur Verfügung stehenden Ressourcen gemäß § 6 Absatz 2 Nr. 5 GePG innerhalb einer Frist von drei Monaten geben.
( 2 ) Der Oberkirchenrat stellt den Kreissynoden Muster-Beschlussvorlagen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 GePG zur Verfügung.
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§ 7
Arbeitsweise

( 1 ) Die Teams der Gebäudeplanung werden vom Oberkirchenrat durch regelmäßige Fortbildungsangebote unterstützt.
( 2 ) Die finanziellen Mittel gemäß § 7 Absatz 3 GePG werden von der Arbeitsstelle für Umweltfragen und Klimaschutz (ASUK) verwaltet und auf Antrag an die Kirchenkreise ausgezahlt.
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§ 8
Arbeitsgruppen

( 1 ) Die Aufgaben der Arbeitsgruppen regelt der Oberkirchenrat durch eine Muster-Aufgabenbeschreibung.
( 2 ) Dieses Muster sollen die Kirchenkreise gemäß § 8 Absatz 3 GePG verwenden.
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§ 9
Gebäudeplanungsteam

( 1 ) Die Teamleitung eines Gebäudeplanungsteams (GPT) oder der Kreiskirchenrat kann vom Oberkirchenrat Auskünfte über die betreuten Liegenschaften anfordern.
( 2 ) Der Oberkirchenrat unterstützt die Teamleitung eines GPT durch digitale Fortbildungsangebote.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 25.04.2025 in Kraft.
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Anlage 1 Berechnungsbögen

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Anlage 2 Muster

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